Tz. 64

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Technisch erfolgt der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags nicht durch eine Rücklagenbildung in der Bilanz, sondern durch eine außerbilanzielle Gewinnminderung.

 

Tz. 65

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Anschaffung oder Herstellung muss nach Bildung des Investitionsabzugsbetrags grundsätzlich in den drei Folgejahren (= Investitionsfrist) durchgeführt werden.

 

Hinweis:

Wegen der Corona-Krise wurde die Investitionsfrist für einen in 2020 oder 2021 fällig werdenden Investitionsabzugsbetrag bis Ende 2022 verlängert (§ 52 Abs. 14 Satz 4 EStG).

 

Tz. 64.1

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Hinweise:

  • Die Summe der innerhalb von vier Jahren abgezogenen Beträge darf je Betrieb 200 000 EUR nicht übersteigen (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG).
  • Die Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht.
  • Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer erstmaligen Steuerveranlagung kann später nur dann noch ein Investitionsabzugsbetrag beantragt werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG).

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