Tz. 52

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

§ 7 Abs. 5 EStG (Anhang 10) gilt wie § 7 Abs. 4 EStG (Anhang 10) grundsätzlich für Gebäude jeder Art. Die AfA in Anspruch nehmen kann jedoch nur der Bauherr selbst und (ab 01.01.1979) der entgeltliche Erwerber bei Erwerb bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung. Ein späterer entgeltlicher Erwerber ist nicht mehr berechtigt, die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG (Anhang 10) in Anspruch zu nehmen. Daraus folgt, dass die degressive AfA nur für Neubauten in Betracht kommt. § 7 Abs. 5 EStG (Anhang 10) ermöglicht eine AfA in sinkenden Prozentsätzen (degressive AfA).

 

Tz. 53

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

In den letzten Jahrzehnten wurden die Bedingungen für die Gewährung der degressiven Gebäude-AfA immer wieder geändert.

Die Entwicklung des § 7 Abs. 5 EStG (Anhang 10) und die sich ändernden Bedingungen für die Gewährung der degressiven AfA kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden (s. a. Anhang 1 des ESt-Handbuchs):

 
Zeitlicher Geltungsbereich Begünstigte Objekte Begünstigte Maßnahmen AfA-Sätze
Fertigstellung nach dem 09.10.1962 und vor dem 01.01.1965; Bauantrag nach dem 09.10.1962 Gebäude und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen Herstellung

12 × 3,5 %

20 × 2 %

18 × 1 %
Fertigstellung nach dem 31.12.1964 und vor dem 01.09.1977; Bauantrag vor dem 09.05.1973 Gebäude und Eigentumswohnungen, die nicht zum Anlagevermögen gehören und zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen
Fertigstellung vor dem 01.02.1972; Bauantrag nach dem 05.07.1970 und vor dem 01.02.1971
Fertigstellung vor dem 01.09.1977 und Bauantrag nach dem 08.05.1973 Gebäude und Eigentumswohnungen, deren Nutzfläche zu mehr als 66 2/3 % mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert worden sind
Fertigstellung vor dem 01.09.1977 und Bauantrag nach dem 08.05.1973 Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und Räume im Teileigentum jeder Art
Fertigstellung nach dem 31.08.1978 und vor dem 01.01.1979 Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und Räume im Teileigentum jeder Art, soweit im Ausland

Herstellung

Anschaffung, wenn Erwerb spätestens im Jahr der Fertigstellung
Fertigstellung nach dem 31.12.1978 und Bauantrag und Herstellungsbeginn vor dem 30.07.1981 Gebäude, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume, soweit im Inland
Fertigstellung nach dem 31.12.1978 und Bauantrag oder Herstellungsbeginn nach dem 29.07.1981 und Bauantrag bzw. Abschluss des obligatorischen Vertrags vor dem 01.01.1995

8 × 5 %

6 × 2,5 %

18 × 2,5 %
Bauantrag nach dem 31.03.1985 und Bauantrag bzw. Abschluss des obligatorischen Vertrags vor dem 01.01.1994 Gebäude, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen

4 × 10 %

3 × 5 %

18 × 2,5 %
Bauantrag nach dem 28.02.1989 und Bauantrag bzw. Abschluss des obligatorischen Vertrags vor dem 01.01.1996 Gebäude, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume, soweit sie Wohnzwecken dienen

Herstellung

Anschaffung, wenn Erwerb spätestens im Jahr der Fertigstellung

4 × 7 %

6 × 5 %

6 × 2 %

24 × 1,25 %
Bauantrag oder Abschluss des obligatorischen Vertrags nach dem 31.12.1995 und vor dem 01.01.2004

8 × 5 %

6 × 2,5 %

36 × 1,25 %
Bauantrag oder Abschluss des obligatorischen Vertrags nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.01.2006

10 × 4 %

8 × 2,5 %

32 × 1,25 %

Bei den Regelungen zu der degressiven AfA wird typisierend eine 50-jährige Nutzungsdauer des Gebäudes angenommen.

 

Tz. 54

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Dient ein nach § 7 Abs. 5 EStG (Anhang 10) abgeschriebenes Mietobjekt später nicht mehr Wohnzwecken, d. h. die Voraussetzung für die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG (Anhang 10) entfällt, ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG, Anhang 10 (lineare AfA) zu bemessen (R 7.4 Abs. 7 EStR, Anhang 12).

Bei einem Gebäude ist ein Wechsel von der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG (Anhang 10) zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG (Anhang 10) nicht möglich. Nachträgliche Herstellungskosten sind bei der degressiven AfA ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Erstellungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Prozentsatz abzuschreiben (BFH vom 29.05.2018, IX R 33/16, DStR 2018, 1489).

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