Tz. 41

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 hergestellt oder angeschafft werden, kann auch eine degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG, Anhang 10) in Anspruch genommen werden. Die degressive AfA führt zu einer Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen.

Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er für ein bewegliches WG des Anlagevermögens die AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) oder die degressive AfA in Anspruch nimmt. Wird jedoch ein Wirtschaftsgut degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG (Anhang 10) abgeschrieben, sind Absetzungen für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 42

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die degressive AfA ist ein Verfahren, das die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Anlagegutes mittels sinkender jährlicher Abschreibungsquoten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt, d. h., die Abschreibungsquote/(-höhe) ist im ersten Jahr (Jahr der Anschaffung) am höchsten und im letzten Jahr der Inanspruchnahme am geringsten.

 

Tz. 43

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert des beweglichen Wirtschaftsgutes) vorzunehmen. Der dabei anzuwendende Hundertsatz wurde von dem Gesetzgeber im Laufe der Jahre immer wieder geändert; auch wurde die degressive AfA zwischendurch immer wieder mal ausgesetzt:

 
Anschaffung/
Herstellung
AfA-Höchstsatz für degressive AfA in % Rechtsgrundlage
bis 31.12.2000 dreifacher Satz der linearen AfA und maximal 30 % der AK/HK § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F.
01.01.2001–
31.12.2005
zweifacher Satz der linearen AfA und maximal 20 % der AK/HK § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F.
01.01.2006–
31.12.2007
dreifacher Satz der linearen AfA und maximal 30 % der AK/HK § 7 Abs. 2 Satz 3 EStG a. F. (eingefügt durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006, BGBl I 2006, 1091)
01.01.2008–
31.12.2008
keine degressive AfA mehr möglich § 7 Abs. 2 und 3 EStG a. F. wurde aufgehoben (Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912)
01.01.2009–
31.12.2010
zweieinhalbfacher Satz der linearen AfA und maximal 25 % der AK/HK
Befristung auf zwei Jahre
§ 7 Abs. 2 und 3 EStG wurde wieder eingefügt (befristet auf zwei Jahre) durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2896), sog. Konjunkturpaket I.
01.01.2011–31.12.2019 keine degressive AfA mehr möglich § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG (Anhang 10), s. oben Konjunkturpaket I
01.01.2020–
31.12.2022
zweieinhalbfacher Satz der linearen AfA und maximal 25 % der AK/HK
Befristung auf drei Jahre
§ 7 Abs. 2 EStG wurde wieder in Kraft gesetzt (befristet auf zwei Jahre) durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.6.2020 (BGBl I 2020, 1512), Zweites Corona-Steuerhilfegesetz. Verlängert um ein weiteres Jahr durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2022 (BGBl I 2022, 911).
ab 01.01.2023 keine degressive AfA mehr möglich § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG (Anhang 10), s. oben Zweites und Viertes Corona-Steuerhilfegesetz.

Im Jahr der Anschaffung ist der AfA-Betrag nur zeitanteilig abzuziehen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 44

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Hinweise:

  • Ab dem 01.01.2008 wurde die degressive AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (erstmals) durch Aufhebung des § 7 Abs. 2 und 3 EStG abgeschafft (Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912).
  • Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2896ff.) wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter ab dem 01.01.2009 wieder eingeführt, aber auf zwei Jahre befristet (§ 7 Abs. 2 und 3 EStG, Anhang 10). Sie beträgt das Zweieinhalbfache des linearen AfA-Satzes, aber maximal 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Die Inanspruchnahme der degressiven AfA kam für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 jedoch nur bei Anschaffungen mit Nettopreisen über 1 000 EUR in Betracht, weil ansonsten die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 150 EUR Sofortabschreibung) und die Poolabschreibung/Bildung eines Sammelpostens für Wirtschaftsgüter mit einem Wert von über 150 EUR bis zu einem Betrag von 1 000 EUR) nach § 6 Abs. 2a EStG (Anhang 10) anzuwenden waren.
  • Bei den in den Jahren 2011–2019 angeschafften bzw. hergestellten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens war die Inanspruchnahme einer degressiven AfA nicht mehr möglich.
  • Für die in den Jahren 2020–2022 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagemögens ist nach dem Zweiten und Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wieder eine degressive AfA zulässig.
 

Tz. 45

Stand: EL 134 – ET: 11...

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