2.1 Steuerbarkeit/Steuerpflicht

 

Tz. 8

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Ablösezahlungen für Sportler sind als Gegenleistung für die Freigabe zum Spielbetrieb bei einem anderen Verein anzusehen, d. h., der freigebende Verein verzichtet auf die Ausübung des vertraglichen Rechts, den Amateursportler bei sportlichen Veranstaltungen einzusetzen. Es handelt sich dabei insbesondere nicht um nicht steuerbare Entschädigungen (Schadenersatzleistungen).

 

Tz. 9

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die Ablösezahlungen sind steuerbar und unterliegen der Umsatzsteuer, weil es sich um eine sonstige Leistung (Übergang eines Rechts am Spieler) i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG (Anhang 5) handelt. Diese werden im Rahmen eines Leistungsaustausches gezahlt (der abgebende Verein verzichtet gegen Entgelt auf sein vertragliches Recht, den Spieler für ihn antreten zu lassen [= Leistung] und der aufnehmende Verein bezahlt für das Recht, den Spieler in Zukunft für ihn antreten zu lassen [= Gegenleistung]). Mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungsvorschrift i. S. v. § 4 UStG (Anhang 5) ist der Umsatz auch steuerpflichtig (BFH vom 31.08.1955, BStBl III 1955, 333 und BMF vom 28.12.1965, UStR 1966, 33). Werden Ablöseentschädigungen bei der Abwanderung von Spielern in das Ausland von einem ausländischen Verein gezahlt, liegen ebenfalls steuerbare Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG (Anhang 5) vor, ebenso s. USt-Kartei S 4100 K. 56.

 

Tz. 10

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Die sonstige Leistung wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger (= Verein) sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG, Anhang 5).

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer (= Regelfall bei Sportvereinen) und wird die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung danach, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

2.2 Steuersatz

 

Tz. 11

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Sind die Einnahmen (Entgelte), die für die Ablöse eines Sportlers entrichtet werden, ertragsteuerlich in dem Zweckbetrieb "Sport" zu erfassen, gilt für umsatzsteuerliche Zwecke der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5). Wird die Zweckbetriebsfreigrenze von 45 000 EUR im Jahr überschritten, sind ertragsteuerlich die Einnahmen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Umsatzsteuerlich gilt in diesem Tätigkeitsbereich der Regelsteuersatz von derzeit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5), weil keine Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 UStG (Anhang 5) und kein anderer Ermäßigungstatbestand des § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) bezüglich des Steuersatzes greift.

2.3 Vorsteuerabzug

 

Tz. 12

Stand: EL 125 – ET: 02/2022

Den Vorsteuerabzug kann der aufnehmende Verein (zahlender Verein) in Anspruch nehmen, weil die Unternehmereigenschaft (§ 2 UStG, Anhang 5) sowohl im Zweckbetrieb als auch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegeben ist. Sind auch die übrigen Voraussetzungen, die § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) fordert, erfüllt, können die Vorsteuerbeträge zum Abzug gelangen.

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