Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber (hier: GmbH-Geschäftsführer) ist wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auch dann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1 StGB haftungsrechtlich verantwortlich, wenn ihm die Abführung zwar im Fälligkeitszeitpunkt wegen Zahlungsunfähigkeit unmöglich war, ihm aber die Herbeiführung dieser Zahlungsunfähigkeit ihrerseits als (bedingt vorsätzliches) pflichtwidriges Verhalten zur Last zu legen ist.

 

Fundstellen

BGHZ, 304

NJW 1997, 1237

NWB 1997, 873

FA 1998, 132

JR 1998, 60

ZIP 1997, 412

JZ 1997, 1002

MDR 1997, 460

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