Zuwendung an Wählervereinigung keine Sonderausgabe

Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begünstigt.

Hintergrund: Zuwendung an eine kommunale Wählervereinigung

Zu entscheiden war, ob § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG (politische Spenden) verfassungswidrig ist, weil kommunale Wählervereinigungen (sog. Rathausparteien) im Gegensatz zu Parteien keine geeigneten Zuwendungsempfänger im Rahmen des Spendenabzugs sind. A war gewähltes Mitglied im Kreistag und gehörte der dort vertretenen Wählervereinigung (Wählergemeinschaft) als deren Vorsitzender an. Er wandte der Wählervereinigung im Streitjahr 2011 3.226 EUR zu. Das FA gewährte ihm für diese Zuwendung die Kürzung der tariflichen ESt i. H. d. Höchstbetrags (für Ledige) von 825 EUR (§ 34g Satz 1 Nr. 2 EStG). Mit der dagegen gerichteten Klage beantragte A den Spendenabzug für politische Parteien nach § 10b Abs. 2 EStG. Der Ausschluss kommunaler Wählervereinigungen vom Spendenabzug verstoße gegen das Recht auf Chancengleichheit politischer Gruppen. Das FG wies die Klage unter Hinweis auf Urteile des BVerfG und des BFH zurück.       

Entscheidung: Keine Auslegung gegen den Wortlaut

Auch die Revision blieb ohne Erfolg. Der BFH verneint mit dem FA und dem FG ebenfalls die Verfassungswidrigkeit. § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt nach dem eindeutigen Wortlaut nur Spenden an politische Parteien i. S. d. Parteiengesetzes. Nach § 2 Abs. 2 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes an der Vertretung im Bundestag oder in einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Diese Voraussetzungen erfüllt für den Streitfall die Wählervereinigung schon deshalb nicht, weil sie nicht an einer Bundestags- oder Landtagswahl teilgenommen hat. Angesichts des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts lässt sich auch im Wege der (verfassungskonformen) Auslegung nicht die Auffassung vertreten, eine Teilnahme an Bundestags- oder Landtagswahlen sei nicht erforderlich (BVerfG-Beschluss v. 21.6.1988, 2 BvR 638/84, BVerfGE 78, 350).

Die Differenzierung ist verfassungsgemäß

Der BFH sieht die Regelung als verfassungsgemäß an. Er versweist auf den BVerfG-Beschluss vom 17.4.2008, 2 BvL 4/05 BVerfGE 121, 108. Mit der Einfügung des § 34g EStG (Abzug von der tariflichen ESt auch für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen, rückwirkend ab 1984) wurde die zu beanstandende Begünstigung der politischen Parteien gegenüber den kommunalen Wählervereinigungen beseitigt. Die nunmehr geltenden Höchstbeträge entsprechen inflationsbereinigt im Wesentlichen den vom BVerfG überprüften Beträgen. Aber selbst wenn ein "spürbares Gefälle" gegenüber den kommunalen Wählervereinigungen unterstellt würde, wäre es zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen die Chancengleichheit vorliegen würde. Denn die Parteien werden über den kommunalen Bereich hinaus auf Bundes- und Landesebene – mit der entsprechenden finanziellen Belastung – tätig. Der BFH verneint die Verfassungswidrigkeit auch für den Fall, dass es zwischenzeitlich zu einer Angleichung der Parteien i. S. d. § 2 PartG und den kommunalen Wählervereinigungen gekommen sein sollte. Wegen der unterschiedlichen Aufgabenbreite ist eine Gleichstellung der politischen Parteien, die auch zu Bundestags- und Landtagswahlen antreten, und der auf den kommunalen Bereich begrenzten Wählergemeinschaften hinsichtlich der mittelbaren Finanzierung durch Spenden und Beiträge nicht geboten.

Hinweis: Grenzen verfassungskonformer Auslegung

Die Entscheidung zeigt die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung auf. Diese kommt nur in Betracht, wenn eine Norm – unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Zweck und Gesetzeszusammenhang – mehrere Deutungen zulässt, von denen nur eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Eine (verfassungskonforme) Auslegung scheidet jedoch aus, wenn sie mit dem Wortlaut und dem Normzweck nicht mehr vereinbar ist. Ist eine verfassungskonforme Auslegung danach ausgeschlossen, ist die Verfassungsmäßigkeit der Norm als solcher zu prüfen.

Nach der früheren Fassung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 Erbschaftsteuergesetz beschränkte sich die Steuerfreiheit auf Zuwendungen an politische Parteien ohne Beschränkung auf Höchstbeträge. Diese Beschränkung stellte einen Verstoß gegen die Chancengleichheit dar (BVerfG-Beschluss v. 17.8.2008, 2 BvL 4/05, BVerfGE 121, 108). Sie wurde mit der Einbeziehung politischer Vereine in die Steuerbefreiung ab 2009 beseitigt.    

BFH, Urteil v. 20.3.2017, X R 55/14; veröffentlicht am 12.7.2017

Alle am 12.7.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen

Schlagworte zum Thema:  Sonderausgaben, Spende, Steuerermäßigung