Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde (Abweichung von dem BFH Urteil vom 12.07.2011 - VII R 69/10, BFH/NV 2011, 1936).

Hintergrund: Einspruchsentscheidung im Abrechnungsverfahren nach Zuständigkeitswechsel

Das zunächst zuständige Finanzamt (FA I) hatte gegen X ESt für 2005 festgesetzt. Danach erging ein Abrechnungsbescheid, in dem es die im vorliegenden Verfahren streitigen Säumniszuschläge festsetzte. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das FA II, das inzwischen wegen Verlegung des Betriebs zuständig geworden war, zurück.

Nach bisheriger Rechtsprechung war das Festsetzungs-FA für den Abrechnungsbescheid zuständig

Die dagegen gerichtete Klage wies das FG als unbegründet ab. Der Abrechnungsbescheid sei zutreffend von dem nunmehr zuständigen FA II erlassen worden. Zwar sei für den Erlass eines Abrechnungsbescheids, da er nicht im Festsetzungsverfahren, sondern im Erhebungsverfahren ergehe, nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH diejenige Finanzbehörde zuständig, die den streitigen Anspruch festgesetzt habe, hier das FA I (BFH v. 12.7.2011, VII R 69/10, BFH/NV 2011, 1936). Dies treffe aber auf Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge nicht zu, da in diesem Fall der Abrechnungsbescheid materiell die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (und nicht nur die Erhebung) betreffe.

Entscheidung: Grundsatz der Gesamtzuständigkeit

Der BFH bestätigt das FG-Urteil im Ergebnis. Zuständig für die Entscheidung durch Abrechnungsbescheid ist gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 AO "die Finanzbehörde". Das ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Behörde. An der Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat (hier das FA I), um dessen Verwirklichung gestritten wird (BFH v. 12.7.2011, VII R 69/10, BFH/NV 2011, 1936), hält der BFH nicht mehr fest. Das gilt nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit insbesondere auch für die in dem genannten Urteil vertretene Auffassung, die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung der (eigentlichen) Besteuerung beträfen nicht auch die Zuständigkeit im Erhebungs- und vollstreckungsverfahren.

Im Streitfall gilt der Zuständigkeitswechsel für die Einspruchsentscheidung

Dementsprechend sind der Abrechnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung von dem jeweils zuständigen FA erlassen worden. Der Abrechnungsbescheid ist von dem zu diesem Zeitpunkt (ohnehin) noch nach § 19 Abs. 3 Satz 1 AO zuständigen FA I verfügt worden. Zu einem Zuständigkeitswechsel kam es erst im Verlauf des Einspruchsverfahrens und somit nach Ergehen des Abrechnungsbescheids. Die sich daraus ergebende (geänderte) Zuständigkeit des FA II für die Entscheidung über den Einspruch folgt aus § 367 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 26 AO.

Hinweis: Die Gesamtzuständigkeit erstreckt sich auf das Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren

Nach der nunmehr geänderten BFH-Rechtsprechung ist für die Steuern vom Einkommen und Vermögen entsprechend dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit das jeweils örtlich zuständige FA nicht nur für die eigentliche Besteuerung (§§ 134 ff. AO), sondern darüber hinaus auch für die Erhebung (§§ 218 ff. AO) und Vollstreckung (§§ 249 ff. AO) sowie für die Entscheidung über einen Einspruch (§ 367 Abs. 1 Satz 2 AO) zuständig, und zwar auch dann, wenn sich der Streit auf Jahre bezieht, die vor dem Zuständigkeitswechsel liegen. Der BFH folgt damit der vielfach im Schrifttum und von der Verwaltung erhobenen Einwänden gegen die nunmehr aufgegebene Rechtsprechung. Damit wird ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten vermieden.

BFH Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17 (veröffentlicht am 29.05.2019)

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