Zulagenunschädliches Ausscheiden eines Wirtschaftsguts für Investitionszulage
Hintergrund:
Im Streitfall wurde für die Kalenderjahre 2003 und 2004 Investitionszulage für die Anschaffung verschiedener Werkzeuge zur Herstellung von Schutzhelmen beantragt und auch gewährt. Im Rahmen einer nachfolgenden Betriebsprüfung setzte das Finanzamt die Investitionszulage jedoch auf 0 EUR fest, da die Werkzeuge bereits 2006 nicht mehr im Rahmen der Produktion eingesetzt wurden. Der Steuerpflichtige machte hingegen geltend, er habe im Rahmen der Betriebsprüfung angezeigt, dass die Werkzeuge infolge technischer Beanspruchung nicht mehr einsetzbar und daher technisch verbraucht gewesen seien.
Entscheidung:
Das FG wies die Klage ab. Zwar ist ein vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betrieb des Investors dann unschädlich, wenn es technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht ist und auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert hat. Im Streitfall besaßen die geförderten Werkzeuge jedoch von Anfang an nicht die erforderliche Qualität zur Produktion mängelfreier Produkte. In diesem Fall liegt jedoch kein Fall des vorzeitigen Verbrauchs, sondern der Fall der anfänglichen Ungeeignetheit vor, die es nicht rechtfertigt, von einer verkürzten Verbleibensfrist auszugehen. Ist das angeschaffte Wirtschaftsgut mangelhaft und scheidet es deshalb aus dem Anlagevermögen aus, ist dies nur dann zulagenunschädlich, wenn das Wirtschaftsgut mit einem gleicher oder besserer Qualität ausgetauscht wird. Da dies im Streitfall jedoch nicht gegeben war, lag ein schädliches vorzeitiges Ausscheiden vor.
(Sächsisches FG, Urteil v. 22.2.2012, 2 K 1948/10)
Praxishinweis:
Die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter müssen zum Erhalt der Investitionszulage mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer solchen Betriebsstätte verbleiben. Hierfür trägt der Antragsteller die Feststellungslast, d.h. er hat die Verbleibensvoraussetzung gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Scheidet ein angeschafftes Wirtschaftsgut vorzeitig aus dem Produktionsprozess aus, muss der Steuerpflichtige daher darlegen können, dass tatsächlich ein vorzeitiger Verbrauch oder Verschleiß vorliegt, und es sich nicht um eine von vornherein für die Produktion ungeeignete Anschaffung handelte.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026