Zinsen für Darlehen eines Gesellschafter-Geschäftsführers an GmbH

Zinsen für ein einer GmbH gewährtes und von dem Gesellschafter-Geschäftsführer übernommenes Darlehen sind bei diesem als Werbungskosten abziehbar, wenn die Schuldübernahme vorrangig der Sicherung des Arbeitsplatzes diente und erst dnach dem Interesse am Erhalt der Beteiligung.

Das ist nach einer Entscheidung des 3. Senats dann der Fall, wenn die Schuldübernahme Voraussetzung für die Einbringung der Geschäftsanteile an der GmbH in eine AG gegen Gewährung von Aktien ist, keine nennenswerten Dividendenausschüttungen oder Wertsteigerungen der Aktien zu erwarten sind und der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer an der AG nur zu 3 % beteiligt sein soll, er aber auf diese Weise sein sechsstelliges Jahresgehalt sichern kann.

In derselben Entscheidung wird zudem ausgeführt, dass das Halbabzugsverbot gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für Ausgaben, die im Jahr 2001 geleistet wurden, grundsätzlich ebenso wenig gilt wie für Ausgaben, die im Jahr 2001 wirtschaftlich verursacht wurden, beim Steuerpflichtigen aber erst später abgeflossen sind.

FG Hamburg, Urteil v. 5.7.2013, 3 K 218/12, rechtskräftig

FG Hamburg, Pressemitteilung v. 30.9.2013
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