Wirksamkeit einer nicht unterschriebenen Kontenpfändung
Pfändungs- und Einziehungsverfügungen
Vor dem FG Baden-Württemberg klagte ein Kreditinstitut. Diesem wurden als Drittschuldner durch das beklagte Hauptzollamt (HZA) häufig Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zugestellt. Strittig war, ob Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die über das IT-Verfahren "Elektronisches Vollstreckungssystem (eVS)" erzeugt wurden, wirksam sind. Diese wurden über eine zentrale Druckstraße ausgedruckt und förmlich zugestellt. Sie enthielten im Briefkopf jeweils den Namen und die Anschrift des HZA, den Namen des Bearbeiters, jedoch weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Allerdings schließen die Verfügungen jeweils mit dem Satz "Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift und ohne Namensangabe gültig".
Fehlende Unterschrift
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Verfügungen aufgrund eines Verstoßes gegen Formvorschriften unwirksam beziehungsweise mindestens rechtswidrig seien. Die Klage blieb jedoch erfolgslos. Vor dem BFH ist die Revision anhängig (VII R 62/18).
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.11.2018, 11 K 2921/17, veröffentlicht mit Newsletter des FG Baden-Württemberg v. 1.4.2019
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