Windkraftanlage als inländische Betriebsstätte

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine im Inland belegene Windkraftanlage einer ausländischen Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen als eine inländische Betriebsstätte i.S.d. § 13b Abs. 7 UStG angesehen werden kann.

Eine im Inland belegene Windkraftanlage, die von einer Personengesellschaft mit Sitz im Ausland betrieben wird, ist danach eine inländische Betriebsstätte i.S.d. § 13b Abs. 7 UStG, wenn die Betriebsführung durch Fremdpersonal erfolgt und die Stromlieferungen aufgrund eines langfristigen Vertrags nur an einen Abnehmer erbracht werden. 

Anspruch auf Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland erfüllt

Damit haben solche Betreiber einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, da sie weder ein im Ausland ansässiger Unternehmer i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG noch ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG sind. 

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az V R 20/18 anhängig.

FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.5.2018, 4 K 47/17