Werbende ausländische Motorsport-Rennteams

Motorsport-Rennteams erbringen bei den Rennen gemeinhin Werbeleistungen durch das Abbilden von Firmenlogos auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer und auf den Rennfahrzeugen, welche zur Steuerpflicht führt.

Der BFH hat dazu entschieden, dass solche Werbeleistungen im Inland der beschränkten Steuerpflicht unterfallen, wenn sie im Rahmen inländischer Motorsportveranstaltungen durch ein ausländisches Rennteam erbracht werden: Die sportliche Darbietung des Rennteams und die Werbeleistungen bilden dann eine Einheit, die die Steuerpflicht auslöst. Der inländische Veranstalter ist deswegen als sog. Vergütungsschuldner verpflichtet, die anfallende Steuer bei Auszahlung des Honorars einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Konkret betraf das ein deutsches Unternehmen, das mit einem ausländischen Motorsport-Rennteam Verträge über die Werbezusammenarbeit geschlossen hatte. Das Rennteam nahm mit zwei Fahrern an einer internationalen Sportwagen-Rennserie teil. Es warb auf den Fahrzeugen und auf den Helmen und Overalls der Fahrer für das deutsche Unternehmen. Dieses wiederum durfte den Namen des Rennteams nutzen.

BFH Urteil vom 06.06.2012 - I R 3/11 (veröffentlicht am 24.10.2012)

BFH, Pressemitteilung Nr. 72/2012 v. 24.10.2012

Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Beschränkte Steuerpflicht