Abgabe von Warenmustern und Geschenken von geringem Wert als nicht steuerbare Lieferungen
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob eine der USt unterliegende unentgeltliche Wertabgabe vorliegt.
X ist Organträgerin einer GmbH, die über Ärzte und Schulungszentren für Diabetiker kostenlos Sets an Diabetiker überließ. Die Sets bestehen aus einem Blutzuckermessgerät, einer Stechhilfe und einer geringen Anzahl von Teststreifen. Nach Einführung eines Teststreifens in das Gerät und Berührung des Teststreifens mit einem Blutstropfen ermittelt das Messgerät den Blutzuckerwert. Das Gerät kann nur mit den von der GmbH vertriebenen Teststreifen genutzt werden. Das Geschäftsmodell beruhte darauf, dass ein Diabetiker weiterhin mit dem System messen will und sich die benötigten Teststreifen selbst kauft oder vom Arzt verschreiben lässt.
X machte die Vorsteuern aus den Herstellungskosten geltend, unterwarf die Abgabe der Sets aber nicht der Umsatzsteuer. Das FA nahm dagegen eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe an und erhöhte die USt entsprechend. Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, bei den Sets handele sich um die nicht steuerbare Abgabe eines Warenmusters für die Teststreifen (§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG).
Entscheidung
Entgegen der Ansicht des FG handelt es sich bei den Sets nicht um Warenmuster. Ein Warenmuster ist ein "Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gefördert werden soll und das eine Bewertung des Produkts ermöglicht, ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen". Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn mit der Abgabe der Sets sollte lediglich der Absatz der nachzukaufenden Teststreifen gefördert werden, nicht auch der Kauf weiterer Sets. De facto haben die Diabetiker mit den Sets dauerhaft ein Messgerät erhalten. Sie wurden insoweit nicht zum Kauf angeregt, sondern es wurde ihnen im Gegenteil ein Kauf erspart.
Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Dieses muss noch feststellen ob - auch wenn kein Warenmuster gegeben ist - möglicherweise ein von der Besteuerung ausgenommenes "Geschenk von geringem Wert" vorliegt. Für das Streitjahr 1999 und bis 2003 galt noch die Wertgrenze von 75 DM bzw. 40 EUR (ab 2004: 35 EUR).
Hinweis
Der BFH hat von einer Vorlage an den EuGH abgesehen. Er sieht den Begriff des Warenmusters in der Rechtsprechung des EuGH als hinreichend geklärt an. Zwar kann möglicherweise ein Warenmuster auch dann vorliegen, wenn es bei den Empfängern eine neue Gewohnheit entstehen lässt, wie etwa bei Büchern und Zeitschriften, mit denen für ein Abonnement oder eine Serie geworben wird. Damit ist die Abgabe der Testsets jedoch nicht vergleichbar.
Urteil v. 12.12.2012, XI R 36/10, veröffentlicht am 6.3.2013
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