Versicherungsprämien sind bei Weiterleitung an konzernangehörigen Rückversicherer Betriebsausgaben
Die Klägerin gehört einem Konzern an, der im EU-Ausland ein eigenes als Versicherungsgesellschaft zugelassenes Rückversicherungsunternehmen für konzernangehörige Gesellschaften gründete. Mit diesem Unternehmen schlossen externe Unternehmen Rückversicherungen für betriebliche Versicherungen der Klägerin ab. Das Finanzamt erkannte den die Rückversicherung betreffenden Teil der von der Klägerin gezahlten Prämien nicht als Betriebsausgaben an, da die Zahlungen insoweit nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst seien.
Das Gericht gab dagegen der Klägerin Recht. Die Erstversicherer seien zwar aufgrund der getroffenen Vereinbarungen lediglich als Zahlstelle für das Rückversicherungsunternehmen anzusehen, so dass die Risiken wirtschaftlich beim konzerneigenen Unternehmen abgesichert seien. Dennoch seien die Prämien in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die betrieblichen Risiken seien am Markt versicherbar und die Prämien seien der Höhe nach nicht zu beanstanden. Da die ausländische Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Versicherungsunternehmen zugelassen sei, könne dem Betriebsausgabenabzug auch nicht entgegengehalten werden, dass die dortigen aufsichtsrechtlichen Vorschriften nicht den deutschen Regelungen entsprechen. Überdies gebe es beachtliche wirtschaftliche Gründe für die gewählte Gestaltung. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 11.12.2012, 12 K 3686/09 G, F
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