Versicherungsbezirk kein weiträumiges Arbeitsgebiet
Das FG Berlin-Brandenburg stellt klar, dass ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet voraussetzt, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll.
Versicherungsbezirk eines Versicherungskaufmanns
Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren als angestellter Versicherungskaufmann tätig und Bezirksbeauftragter im Werbebereich der Geschäftsstelle D. Ihm war für seine Tätigkeit ein Bezirk im Raum D zugewiesen. Aufgrund dieser Zuweisung hatte der Steuerpflichtige eine Zweitwohnung in D sowie ein Büro in E angemietet. Im Streitfall ging es nun unter anderem um die Frage, ob der dem Steuerpflichtigen zugewiesene Versicherungsbezirk – so das FA – als weiträumiges Arbeitsgebiet im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 4 EStG anzusehen ist, mit der Folge, dass Fahrtkosten auf die Höhe der Entfernungspauschale begrenzt werden.
Kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage in diesem Punkt statt. Es entschied, dass der dem Steuerpflichtigen zugewiesene Versicherungsbezirk kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 4 EStG darstellt, bei dessen Vorliegen die Fahrten von der Wohnung zum Tätigkeitsgebiet als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen wären.
Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt in Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. Dies trifft beispielsweise zu auf Zusteller, Hafenarbeiter oder Forstarbeiter. Dagegen findet die gesetzliche Regelung keine Anwendung z.B. bei Schornsteinfegern, Bezirksleitern und Vertriebsmitarbeitern, die verschiedene Niederlassungen betreuen oder mobilen Pflegekräften, die verschiedene Personen in deren Wohnungen in einem festgelegten Gebiet betreuen. Denn diese werden zwar innerhalb eines ihnen zugewiesenen Gebietes tätig, die Tätigkeit wird jedoch nicht gebietsbezogen, sondern an wechselnden Orten auf diesem Gebiet (z.B. in Wohnungen oder sonstigen Einrichtungen) ausgeübt.
Entsprechendes gilt im Streitfall auch für den Steuerpflichtigen , dessen Tätigkeit innerhalb des ihm zugewiesenen Bezirks insbesondere in Kundenbesuchen bestand und damit in einer Tätigkeit, die in den Wohnungen der Kunden stattfand, die in dem Versicherungsbezirk ansässig waren.
Revision wurde zugelassen
Die Regelung zum weiträumigen Arbeitsgebiet in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 4 EStG wurde erstmals mit Einführung der neuen Reisekostenregelungen ab Veranlagungszeitraum 2014 mit in das Gesetz aufgenommen. Da sich zu dieser Begriffsdefinition noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt hat, wurde vom FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.4.2019, 5 K 5269/17, Haufe Index 13161088
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
325
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
229
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
212
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
155
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
129
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
108
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
101
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
98
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
95
-
Keine Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem
88
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026