Verfassungswidrigkeit der grunderwerbsteuerlichen Ersatzbemessungsgrundlage

Bis zum 31.12.2008 ist die Vorschrift des § 8 Abs. 2 GrEStG weiter anwendbar.
Hinweis: Regelbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung, insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG ist zurückzugreifen bei Fehlen einer Gegenleistung, bei Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie bei Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften.
Sachverhalt:
Der Entscheidung des BVerfG liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
- Klägerin des Ausgangsverfahrens zu 1 BvL 13/11 war eine Körperschaft US-amerikanischen Rechts. Sie kaufte im Jahr 2001 eine GmbH und eine GbR, zu deren Gesellschaftsvermögen zahlreiche unbebaute, bebaute sowie land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gehörten.
- Klägerin des Ausgangsverfahrens 1 BvL 14/11 war eine GmbH. Diese kaufte im Jahr 2002 von ihrer Alleingesellschafterin, einer AG, den einzigen Geschäftsanteil an einer anderen GmbH, die Eigentümerin eines bebauten und unbebauten Grundstücks war.
Die Einsprüche sowie die Klagen vor dem FG gegen den jeweiligen Grunderwerbsteuerbescheid blieben erfolglos. Der BFH hat die beiden Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem BVerfG im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG vorgelegt.
Entscheidung:
Das BVerfG hat geurteilt, dass § 8 Abs. 2 GrEStG i. d. F. des JStG 1997 sowie in allen seitherigen Fassungen mit Art. 3 GG unvereinbar ist. Denn die Regelung über die Bestimmung der Ersatzbemessungsgrundlage führt zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Steuerschuldnern, deren Grunderwerbsteuer auf der Grundlage der Regelbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG erhoben wird. Diese Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Nach § 8 Abs. 1 GrEStG bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Diese entspricht regelmäßig dem gemeinen Wert des Grundstücks am maßgeblichen Stichtag (Steuerentstehungszeitpunkt), da die Vertragsparteien meist gegenläufige Interessen verfolgen.
Dagegen weichen die Werte, die nach den Bewertungsregeln der §§ 138 ff. BewG als Ersatzbemessungsgrundlage ermittelt werden, erheblich vom gemeinen Wert ab.
Ein hinreichend gewichtiger Sachgrund zur Rechtfertigung dieser erheblichen Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Die mit der Ersatzbemessungsgrundlage regelmäßig verbundenen Abweichungen vom gemeinen Wert können nicht mit etwaigen Lenkungszielen der Bewertungsregeln gerechtfertigt werden. Auch der Spielraum, den die Typisierungsbefugnis dem Gesetzgeber in erster Linie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bietet, trägt die hier in Rede stehenden Bewertungsmängel nicht.
Praxishinweis:
Obwohl die Ersatzbemessungsgrundlage ab dem 1.1.2009 nicht mehr anwendbar und vom Gesetzgeber durch eine Neuregelung zu ersetzen ist, wird die Tarifnorm des § 11 Abs. 1 GrEStG hiervon nicht erfasst. Zudem steht die Unanwendbarkeit der Ersatzbemessungsgrundlage der Steuererhebung in den Fällen der Regelbemessungsgrundlage des § 8 Abs. 1 GrEStG nicht entgegen.
Die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch § 8 Abs. 2 GrEStG führt nicht zur Nichtigkeit dieser Norm, sondern zur Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz. Die Fortgeltung von § 8 Abs. 2 GrEStG wird lediglich bis zum 31.12.2008 angeordnet. Für die Zeit danach bleibt es bei dessen Unwirksamkeit.
Viele Grunderwerbsteuerfestsetzungen nach dem 1.1.2009 dürften allerdings bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen sein. Die Finanzverwaltung hat zwar Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gem. § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte i. S. d. § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, seit dem Jahr 2010 vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO durchgeführt (vgl. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 1.4.2010, BStBl 2010 I S. 266). Obwohl die rückwirkende Neuregelung angesichts der festgestellten Mängel höchstwahrscheinlich zu einer Höherbewertung des Grundbesitzes führen wird, dürften Steuerpflichtige in diesen Fällen vor nachteiligen Folgen durch § 176 AO (Vertrauensschutz) geschützt sein. Das gilt allerdings nicht für noch zu erlassende erstmalige Grunderwerbsteuerbescheide.
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