Unterhaltspflichtige müssen Einkommen im Zweifel optimieren

Wer Steuervorteile nicht in Anspruch nimmt, kann die Unterhaltszahlung nicht ohne weiteres herabsetzen.

Unterhaltspflichtige müssen alle steuerlichen Möglichkeiten ausnutzen, um ihr Einkommen zu optimieren. Denn im Zweifel wird ein fiktiver Steuervorteil bei der Festsetzung des Unterhalts berücksichtigt. Das geht aus einer Entscheidung des OLG Nürnberg hervor auf die die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins aufmerksam macht.

In dem verhandelten Fall hatte der Vater eines Sohnes nach der Trennung von der Mutter wieder geheiratet. Das Bruttoeinkommen des Möbelmonteurs betrug 1.750 EUR. Seine Ehefrau war ebenfalls berufstätig, erhielt jedoch Bafög. Die Möglichkeit des Ehegattensplittings nahm das Paar nicht in Anspruch. Der Mann beantragte den festgesetzten Unterhalt in Höhe von 225 EUR auf den Mindestunterhalt von 85 EUR herabzusetzen.

Sein Antrag hatte nur teilweise Erfolg. Der Vater müsse sich den fiktiven Steuervorteil anrechnen lassen, den er durch das Ehegattensplitting hätte. Schließlich müsse er alles tun, um sein Einkommen zu optimieren. Allerdings müssten auch die Nachteile eines Steuerklassenwechsels für den neuen Ehepartner berücksichtigt werden. Daher wurde der Unterhalt in diesem Fall auf rund 188 EUR festgelegt.

OLG Nürnberg, Beschluss v.  11.12.2014, 10 UF 1182/14

dpa
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