Unrichtigkeit elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Die Erkenntnis über die Unrichtigkeit einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist keine neue Tatsache im Sinne des § 173 AO.

Hintergrund

Strittig war die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides. Die Kläger waren Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer 2007 veranlagt wurden. Beide hatten im Jahr Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bezogen. Hierbei erklärten sie einen negativen Bruttoarbeitslohn von 20.000 EUR sowie eine Entschädigung von 174.000 EUR. In der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung wurde ein negativer Arbeitslohn von 27.000 EUR, ein positiver von 7.000 EUR sowie eine Entschädigung von 174.000 EUR ausgewiesen.

Nach einer Nachfrage des Finanzamts erklärten die Kläger, dass von der Abfindung ein Teilbetrag von 50.000 EUR in eine Direktversicherung eingezahlt worden seien. Das Finanzamt veranlagt daraufhin einen Bruttoarbeitslohn von 30.000 EUR sowie eine Abfindung als außerordentliche Einkünfte von 124.000 EUR. Die festgesetzte Steuer betrug 37.000 EUR.

Die Kläger legten gegen die Festsetzung Einspruch ein, da sie der Absicht waren, die gesamte Abfindung von 174.000 EUR seien als außerordentliche Einkünfte zu berücksichtigen. Das Finanzamt folgte dem, die geänderte Einkommensteuer betrug 17.000 EUR. Der geänderte Bescheid wurde bestandskräftig.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei dem ehemaligen Arbeitgeber wurde festgestellt, dass dieser die Abfindung falsch berücksichtigt hatte. Tatsächlich hätte ein Arbeitslohn von 23.000 EUR und eine Abfindung von 124.000 EUR berücksichtigt werden müssen. Das Finanzamt änderte nunmehr die Einkommensteuer 2007 erneut. Die Kläger legten Einspruch und anschließend Klage ein. Sie führten aus, eine Änderungsnorm sei nicht erfüllt. Das Finanzamt berief sich darauf, dass die Erkenntnis, dass die elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigung falsch gewesen sei, eine neue Tatsache gewesen sei.

Entscheidung

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung sah das FG keine rechtliche Möglichkeit, den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2007 zu ändern. Der Umstand, dass die Einzahlung in die Direktversicherung in Höhe von 50.000 EUR nicht bei der Höhe der außerordentlichen Einkünfte berücksichtigt habe, sondern bei der Berechnung des Bruttoarbeitslohnes, und demnach auch die elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigung unrichtig gewesen sei, sei keine Tatsache im Sinne des § 173 AO. Vielmehr liege in der steuerlichen Behandlung der Direktversicherung eine rechtliche Schlussfolgerung, die keine Änderung ermögliche. Alle Tatsachen seien der Finanzverwaltung rechtzeitig bekannt gewesen. Auch eine Änderung nach § 172 AO komme nicht in Betracht, da von einem arglistigen Verhalten der Kläger nicht ausgegangen werden könne.

Hinweis

Die Entscheidung ist sicherlich als zutreffend anzusehen. Letztlich stand hier die Frage im Mittelpunkt, wie die Abfindung in lohnsteuerlicher Hinsicht zu erfassen war. Zwar war die Behandlung durch den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin falsch, doch stellt die Einschätzung eine rechtliche Schlussfolgerung dar. Eine Tatsache war hierin nicht zu sehen (vgl. Frotscher, in Schwarz, AO, § 173 AO Rz. 20ff. m.w.N.). 

Hier konnte das Finanzamt sich auch nicht darauf berufen, dass die Kläger ihren Pflichten nicht hinreichend nachgekommen seien, da die Rechtsauffassung der Kläger, auch wenn diese falsch war, dem Finanzamt bekannt war.

Letztlich verdeutlicht die Entscheidung aber auch ein gewisses Dilemma der Finanzverwaltung. In Zeiten der ständig zunehmenden Elektronisierung des steuerlichen Verwaltungsverfahrens besteht immer mehr die Tendenz, sich auf die elektronisch übermittelnden Daten zu verlassen. Eine Überprüfung findet nicht mehr flächendeckend statt. Wenn dann später erkannt wird, dass die übermittelten Daten falsch waren, ist eine Änderung der falschen Veranlagung nur noch eingeschränkt möglich. Es steht zu vermuten, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle das steuerlichen Verwaltungsverfahrens noch "nachbessern" wird.

Gegen die Entscheidung wurde die Revision zum BFH zugelassen.

FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 2.7.2014, 2 K 716/11