Umwandlung einer GmbH in eine KG
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die aus einem Formwechsel einer GmbH im Jahr 2005 hervorgegangen war. Die GmbH hatte ihrem damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 1996 eine Pension zugesagt, die dieser ab Vollendung seines 68. Lebensjahres erhalten sollte. Zum Zeitpunkt der Zusage war der Geschäftsführer bereits 57 Jahre alt. Seine Tätigkeit sollte mit Erreichen des 65. Lebensjahres enden.
Bereits für die Jahre 1996 bis 1998 hatte das Finanzamt die Zuführungen zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt, was durch das FG Münster und den BFH bestätigt worden war. Für das Streitjahr 2006 ging das Finanzamt zunächst davon aus, dass dem ehemaligen Gesellschafter die Korrekturen der Pensionsrückstellung als nachträgliche Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen seien und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Diesen Bescheid hob es nach Einspruch des ehemaligen Gesellschafters wieder auf und erließ ihm gegenüber einen negativen Feststellungsbescheid. Die Korrekturen erfasste er stattdessen in der Gesamthandsbilanz der KG.
Die hiergegen von der KG erhobene Klage blieb erfolglos. Das Gericht bestätigte die Ansicht des Finanzamts, dass der ehemalige GmbH-Gesellschafter in den Feststellungsbescheid nicht einzubeziehen sei, da er kein Mitunternehmer der KG geworden sei. Die Pensionszusage sei nicht als betrieblich veranlasst anzusehen. Diesbezüglich sei bereits für frühere Jahre zutreffend eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH angenommen worden, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer in den zum Zeitpunkt der Zusage verbleibenden ca. 7,5 Jahren seiner Tätigkeit die Pension nicht habe erdienen können. Für den betrieblichen Veranlassungszusammenhang der Zusage sei – ebenso wie bei der Frage der verdeckten Gewinnausschüttung – auf das auslösende Moment der Zusage abzustellen. Der Formwechsel führe auch nicht dazu, einen ehemaligen GmbH-Gesellschafter nunmehr als Mitunternehmer zu behandeln. Die Pensionszah lungen seien bei ihm vielmehr ohne Bindung an den Feststellungsbescheid als Kapitalerträge zu erfassen.
Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 48/14 anhängig
FG Münster, Urteil v. 20.11.2014, 12 K 3758/11 G,F
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