Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen an Arbeitnehmer

FG Münster hat darüber entschieden, wie die Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in einer Kantine, die von einem Subunternehmer bewirtschaftet wird, verbilligt Mittagessen zur Verfügung stellt.

Hintergrund

Die Klägerin bietet ihren Arbeitnehmern Mittagsmahlzeiten in einer im Betrieb liegenden Kantine an, die von einem Subunternehmer gegen Entgelt bewirtschaftet wird. In den Streitjahren konnten die Arbeitnehmer bei der Klägerin Essensmarken für 2,60 EUR bzw. 3 EUR pro Mahlzeit erwerben und in der Kantine einlösen.

Die Klägerin unterwarf das für die Essensmarken gezahlte Entgelt der Umsatzsteuer. Demgegenüber setzte das Finanzamt die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 UStG) in Höhe des Wareneinkaufs und der von der Klägerin an den Subunternehmer gezahlten Dienstleistungspauschale an.

Entscheidung

Der Senat gab der Klage teilweise statt, indem er das zwischen den beiden Beträgen liegende marktübliche Entgelt der Umsatzbesteuerung zugrunde legte, das nach der übereinstimmenden Schätzung der Beteiligten 4,72 bzw. 4,76 EUR pro Mahlzeit betrug. Zwar sei der Anwendungsbereich der Mindestbemessungsgrundlage grundsätzlich eröffnet, weil die der Klägerin entstandenen Kosten für die Mahlzeiten das von den Arbeitnehmern gezahlte Entgelt überstiegen. Die Regelung in § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG stelle jedoch eine Sondermaßnahme dar, die nach den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie bzw. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nur unter der Voraussetzung zulässig sei, Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Da diese Gefahr nur bestehe, soweit das marktübliche Entgelt unterschritten werde, sei eine entsprechende europarechtskonforme Anwendung der Vorschrift geboten und nur das marktübliche Entgelt anzusetzen.

Hinweis zum verfahrensrechtlichen Hintergrund

Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid entscheiden. Hiergegen können die Beteiligten stets einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, was dazu führt, dass der Gerichtsbescheid keine Wirkung entfaltet. Anderenfalls erstarkt er zum Urteil. Lässt das Gericht - wie im dargestellten Fall - die Revision zu, haben die Beteiligten die Wahl zwischen dem Antrag auf mündliche Verhandlung und der Revision.

Die vom Senat zugelassene Revision gegen den Gerichtsbescheid ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 37/13 anhängig.

FG Münster, Gerichtsbescheid v. 5.8.2013, Az. 5 K 3191/10 U

FG Münster, Pressemitteilung v. 15.10.2013
Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Bemessungsgrundlage