Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen an Arbeitnehmer
Hintergrund
Die Klägerin bietet ihren Arbeitnehmern Mittagsmahlzeiten in einer im Betrieb liegenden Kantine an, die von einem Subunternehmer gegen Entgelt bewirtschaftet wird. In den Streitjahren konnten die Arbeitnehmer bei der Klägerin Essensmarken für 2,60 EUR bzw. 3 EUR pro Mahlzeit erwerben und in der Kantine einlösen.
Die Klägerin unterwarf das für die Essensmarken gezahlte Entgelt der Umsatzsteuer. Demgegenüber setzte das Finanzamt die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 UStG) in Höhe des Wareneinkaufs und der von der Klägerin an den Subunternehmer gezahlten Dienstleistungspauschale an.
Entscheidung
Der Senat gab der Klage teilweise statt, indem er das zwischen den beiden Beträgen liegende marktübliche Entgelt der Umsatzbesteuerung zugrunde legte, das nach der übereinstimmenden Schätzung der Beteiligten 4,72 bzw. 4,76 EUR pro Mahlzeit betrug. Zwar sei der Anwendungsbereich der Mindestbemessungsgrundlage grundsätzlich eröffnet, weil die der Klägerin entstandenen Kosten für die Mahlzeiten das von den Arbeitnehmern gezahlte Entgelt überstiegen. Die Regelung in § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG stelle jedoch eine Sondermaßnahme dar, die nach den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie bzw. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nur unter der Voraussetzung zulässig sei, Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Da diese Gefahr nur bestehe, soweit das marktübliche Entgelt unterschritten werde, sei eine entsprechende europarechtskonforme Anwendung der Vorschrift geboten und nur das marktübliche Entgelt anzusetzen.
Hinweis zum verfahrensrechtlichen Hintergrund
Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid entscheiden. Hiergegen können die Beteiligten stets einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, was dazu führt, dass der Gerichtsbescheid keine Wirkung entfaltet. Anderenfalls erstarkt er zum Urteil. Lässt das Gericht - wie im dargestellten Fall - die Revision zu, haben die Beteiligten die Wahl zwischen dem Antrag auf mündliche Verhandlung und der Revision.
Die vom Senat zugelassene Revision gegen den Gerichtsbescheid ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 37/13 anhängig.
FG Münster, Gerichtsbescheid v. 5.8.2013, Az. 5 K 3191/10 U
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
363
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
214
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
158
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
119
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
95
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
94
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
90
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
85
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
16.07.2026
-
Alle am 16.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.07.2026
-
Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung
16.07.2026
-
Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben bei DBA-Freistellung
16.07.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023
16.07.2026
-
Landwirtschaftliche Immobilien einer Kapitalgesellschaft kein Verwaltungsvermögen
15.07.2026
-
Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts
14.07.2026
-
Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen
13.07.2026
-
Entfallen der Grenzgängereigenschaft bei Überschreiten der Nichtrückkehrtage
13.07.2026
-
Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG
13.07.2026