Tatsächliche Verständigung über schwierig zu klärende Sachverhalte zulässig
Sachverhalt:
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Kauf unsortierter Bargeldbestände in Form von Münzen und Banknoten verschiedener Währungen sowie deren Sortierung, Zählung und Umtausch in Euro. Der jeweilige Euro-Betrag bildet die Berechnungsgrundlage für die Vergütung (Provision) der vereinbarten Leistung. Die Klägerin behandelte die durchgeführten Leistungen ausschließlich als steuerfreie Geldverkehrsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG.
Das Finanzamt vertrat bei einer Betriebsprüfung die Auffassung, die Klägerin erbringe zwei getrennt voneinander zu beurteilende Hauptleistungen. Das seien die sonstige Leistungen „Sortieren“ und „Umtausch“. Nur die Letztere sei steuerfrei, während die „Sortierung“ eine steuerbare und mangels Befreiung mit dem Regelsteuersatz zu versteuernde steuerpflichtige Leistung darstelle. Das Finanzamt und die Klägerin trafen in diesem Zusammenhang eine einvernehmliche Regelung dergestalt, dass die Provisionen jeweils hälftig steuerpflichtig und steuerfrei seien.
Entscheidung:
Das Finanzgericht entscheidet, dass vorliegend eine tatsächliche Verständigung zustande gekommen ist, an die die Beteiligten gebunden sind. Hiervon könne die Klägerin nicht mehr abrücken.
Wie sich aus dem Protokoll der Besprechung zwischen dem Finanzamt und der Klägerin ergibt, wollten die Beteiligten im Anschluss an die zunächst streitigen Feststellungen der Betriebsprüfung eine einvernehmliche Klärung und Festlegung des der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalts herbeiführen. Die rechtliche Beurteilung der Leistungen „Sortieren“ und „Umtausch“ beruht auf der von den Beteiligten unterstellten Trennbarkeit und Selbständigkeit dieser Leistungen. Eine unzulässige Verständigung über reine Rechtsfragen haben die Beteiligten dabei nicht getroffen.
Die tatsächliche Verständigung ist auch nicht unwirksam. Denn die Annahme mehrerer selbstständiger, unterschiedlich zu beurteilender Leistungen („Sortieren“ sowie „Umtausch“) im Rahmen der tatsächlichen Verständigung ist nämlich nicht offensichtlich unzutreffend.
Praxishinweis:
Eine tatsächliche Verständigung über einen Besteuerungssachverhalt ist für beide Parteien bindend und kann grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung nicht steuerlich beraten war.
FG Köln, Urteil v. 22.10.2014, 4 K 582/12, Haufe Index 7604145
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
467
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
422
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
344
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
332
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
306
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
237
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2151
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
211
-
Teil 1 - Grundsätze
203
-
Bagatellgrenze für die Abfärberegelung
1941
-
Betreiben eines Internetblogs mit freiwilligen Zahlungen von Lesern
13.02.2026
-
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang
12.02.2026
-
Alle am 12.2.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.02.2026
-
Anforderungen an nach § 198 BewG vorgenommenen Marktanpassungsabschlag
10.02.2026
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
09.02.2026
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
09.02.2026
-
Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
09.02.2026
-
Alle am 5.2.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.02.2026
-
Vorsteuerabzug bei Zuwendungen der Besucher eines Internet-Blogs
05.02.2026
-
Kindergeld für volljähriges Enkelkind in gesonderter Wohnung im Mehrfamilienhaus
03.02.2026