Tatsächliche Verständigung zulässig

Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt einvernehmlich festzulegen.

Sachverhalt:
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Kauf unsortierter Bargeldbestände in Form von Münzen und Banknoten verschiedener Währungen sowie deren Sortierung, Zählung und Umtausch in Euro. Der jeweilige Euro-Betrag bildet die Berechnungsgrundlage für die Vergütung (Provision) der vereinbarten Leistung. Die Klägerin behandelte die durchgeführten Leistungen ausschließlich als steuerfreie Geldverkehrsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG.

Das Finanzamt vertrat bei einer Betriebsprüfung die Auffassung, die Klägerin erbringe zwei getrennt voneinander zu beurteilende Hauptleistungen. Das seien die sonstige Leistungen „Sortieren“ und „Umtausch“. Nur die Letztere sei steuerfrei, während die „Sortierung“ eine steuerbare und mangels Befreiung mit dem Regelsteuersatz zu versteuernde steuerpflichtige Leistung darstelle. Das Finanzamt und die Klägerin trafen in diesem Zusammenhang eine einvernehmliche Regelung dergestalt, dass die Provisionen jeweils hälftig steuerpflichtig und steuerfrei seien.
Entscheidung:
Das Finanzgericht entscheidet, dass vorliegend eine tatsächliche Verständigung zustande gekommen ist, an die die Beteiligten gebunden sind. Hiervon könne die Klägerin nicht mehr abrücken.
Wie sich aus dem Protokoll der Besprechung zwischen dem Finanzamt und der Klägerin ergibt, wollten die Beteiligten im Anschluss an die zunächst streitigen Feststellungen der Betriebsprüfung eine einvernehmliche Klärung und Festlegung des der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalts herbeiführen. Die rechtliche Beurteilung der Leistungen „Sortieren“ und „Umtausch“ beruht auf der von den Beteiligten unterstellten Trennbarkeit und Selbständigkeit dieser Leistungen. Eine unzulässige Verständigung über reine Rechtsfragen haben die Beteiligten dabei nicht getroffen.

Die tatsächliche Verständigung ist auch nicht unwirksam. Denn die Annahme mehrerer selbstständiger, unterschiedlich zu beurteilender Leistungen („Sortieren“ sowie „Umtausch“) im Rahmen der tatsächlichen Verständigung ist nämlich nicht offensichtlich unzutreffend.

Praxishinweis:
Eine tatsächliche Verständigung über einen Besteuerungssachverhalt ist für beide Parteien bindend und kann grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung nicht steuerlich beraten war.

FG Köln, Urteil v. 22.10.2014, 4 K 582/12, Haufe Index 7604145

Schlagworte zum Thema:  Abgabenordnung, Umsatzsteuer