Abfindung eines Versorgungsguthabens als tarifbegünstigte Vergütung
Sachverhalt
Die Klägerin hat vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemanns eine Abgeltungszahlung für den Versorgungsanspruch ihres Ehemanns aus einer betrieblichen Altersvorsorge erhalten. Zu diesem Zweck war für den Verstorbenen ein Versorgungskonto eingerichtet worden, welches jährlich unter Berücksichtigung seines Jahreseinkommens und seines Alters aufgefüllt worden war. Ein Anspruch auf Auszahlung bestand bei Eintritt in den Ruhestand, bei Erwerbsunfähigkeit oder bei Tod. Im Todesfall ging der Anspruch in voller Höhe auf den Ehegatten über. Das Versorgungsguthaben konnte entweder in jährlichen Raten über 10 Jahre oder als Einmalkapital ausbezahlt werden. Die Klägerin wählte eine Einmalzahlung. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte der regulären tariflichen Einkommensteuer. Die Klägerin begehrt eine Qualifikation als tarifbegünstige außerordentliche Einkünfte.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage statt. Die Abgeltungszahlung ist als außerordentliche Einkünfte aufgrund einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu behandeln. Die Norm ist nach Ansicht des Gerichts auch dann anzuwenden, wenn die Vergütung für die mehrjährige Tätigkeit nicht an den diese Tätigkeit leistenden, sondern an einen Hinterbliebenen auf den Todesfall des Leistenden ausbezahlt wird. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Vorschrift keine Aussage dazu trifft, ob die Tarifbegünstigung nur auf denjenigen anwendbar sein soll, welcher selbst die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit durch entsprechendes Tätigwerden erdient hat, oder ob auch andere, welche die Vergütung ersatzweise erhalten, eine begünstigte Besteuerung beanspruchen können. Das Gericht legte die Vorschrift daher in der Weise aus, dass die Qualität des Vergütungsanspruchs – und nicht der Empfänger – entscheidend ist.
Hinweis
Das Urteil kann eine wesentliche Begünstigung für Hinterbliebene beim Erwerb eines Anspruchs aus einer betrieblichen Altersvorsorge darstellen. Wie hoch der Vorteil durch die begünstigte Besteuerung ausfällt, ist jedoch stets für den jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gegen das Urteil Revision zugelassen wurde.
FG München, Urteil v. 25.3.2015, 1 K 2723/13, Haufe Index 7938405
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026