Abfindung eines Versorgungsguthabens als tarifbegünstigte Vergütung
Sachverhalt
Die Klägerin hat vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemanns eine Abgeltungszahlung für den Versorgungsanspruch ihres Ehemanns aus einer betrieblichen Altersvorsorge erhalten. Zu diesem Zweck war für den Verstorbenen ein Versorgungskonto eingerichtet worden, welches jährlich unter Berücksichtigung seines Jahreseinkommens und seines Alters aufgefüllt worden war. Ein Anspruch auf Auszahlung bestand bei Eintritt in den Ruhestand, bei Erwerbsunfähigkeit oder bei Tod. Im Todesfall ging der Anspruch in voller Höhe auf den Ehegatten über. Das Versorgungsguthaben konnte entweder in jährlichen Raten über 10 Jahre oder als Einmalkapital ausbezahlt werden. Die Klägerin wählte eine Einmalzahlung. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte der regulären tariflichen Einkommensteuer. Die Klägerin begehrt eine Qualifikation als tarifbegünstige außerordentliche Einkünfte.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage statt. Die Abgeltungszahlung ist als außerordentliche Einkünfte aufgrund einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu behandeln. Die Norm ist nach Ansicht des Gerichts auch dann anzuwenden, wenn die Vergütung für die mehrjährige Tätigkeit nicht an den diese Tätigkeit leistenden, sondern an einen Hinterbliebenen auf den Todesfall des Leistenden ausbezahlt wird. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Vorschrift keine Aussage dazu trifft, ob die Tarifbegünstigung nur auf denjenigen anwendbar sein soll, welcher selbst die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit durch entsprechendes Tätigwerden erdient hat, oder ob auch andere, welche die Vergütung ersatzweise erhalten, eine begünstigte Besteuerung beanspruchen können. Das Gericht legte die Vorschrift daher in der Weise aus, dass die Qualität des Vergütungsanspruchs – und nicht der Empfänger – entscheidend ist.
Hinweis
Das Urteil kann eine wesentliche Begünstigung für Hinterbliebene beim Erwerb eines Anspruchs aus einer betrieblichen Altersvorsorge darstellen. Wie hoch der Vorteil durch die begünstigte Besteuerung ausfällt, ist jedoch stets für den jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gegen das Urteil Revision zugelassen wurde.
FG München, Urteil v. 25.3.2015, 1 K 2723/13, Haufe Index 7938405
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