Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen

Hintergrund
Streitig war der Abzug von Aufwendungen aus einer Zinssatzswapvereinbarung. X erwarb im Juni 2001 mit Wirkung zum 1.1.2001 einen GmbH-Anteil. Das Gewinnbezugsrecht sollte ihm ab 1.1.2001 zustehen. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 600.000 EUR nahm er ein variabel verzinsliches Bankdarlehen auf. Zudem schloss er mit der Bank eine Zinssatzswapvereinbarung mit gleicher Laufzeit wie das Darlehen (März 2008). Im April 2002 veräußerte er den Anteil zum Kaufpreis von 600.000 EUR "mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1.1.2001" an die Veräußerin zurück. In dem Vertrag wurde geregelt, dass X für den Zeitraum ab 1.1.2001 kein Gewinnbezugsrecht zustehen sollte. Mit Vertrag vom selben Tag (April 2002) erwarb X mit wirtschaftlicher Wirkung vom 1.1.2002 erneut einen Geschäftsanteil an der GmbH (Kaufpreis 500.000 EUR). Die Gewinnbezugsrechte sollten ihm ab 1.1.2002 zustehen.
X tilgte darauf das ursprüngliche Bankdarlehen vom August 2001 (600.000 EUR) und nahm zur Finanzierung des zweiten Anteilserwerbs ein neues variabel verzinstes Darlehen (500.000 EUR) auf. Die Vereinbarung über den Zinssatzswap bestand nach der Tilgung des ersten Darlehens und der Aufnahme des zweiten Darlehens unverändert (bis März 2008) fort. Die Bezugsbeträge für die wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen wurden nicht an die verringerte Darlehenshöhe (500.000 EUR) angepasst, sondern weiterhin auf Grundlage des Anfangsbestands (600.000 EUR) ermittelt, wobei sich der Betrag unter Zugrundlegung kontinuierlicher Tilgungen reduzierte. Im November 2002 veräußerte X den im April 2002 erworbenen (zweiten) Geschäftsanteil "mit wirtschaftlicher Wirkung vom 1.1.2002" zurück. Der Kaufpreis betrug wie beim Erwerb 500.000 EUR. Das Gewinnbezugsrecht stand ab 1.1.2002 der Käuferin zu. Mit dem Erlös tilgte X das (zweite) Bankdarlehen vollständig. Er blieb jedoch auch nach Tilgung des zweiten Darlehens an die Zinsswapvereinbarung bis Ende der Vertragslaufzeit für das erste Darlehen (März 2008) gebunden.
X machte für die Streitjahre 2003 bis 2005 die an die Bank geleisteten Swap-Zahlungen als (nachträgliche) Werbungskosten (Refinanzierungskosten) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das FA lehnte dies ab. Das FG gab hingegen der Klage statt.
Entscheidung
Der Veranlassungszusammenhang zwischen nachträglichen Finanzierungsaufwendungen und (früheren) Beteiligungserträgen kann grundsätzlich nach Veräußerung der Beteiligung erhalten bleiben, wenn der Veräußerer den Veräußerungserlös vollständig zur Tilgung eines zum Erwerb der Beteiligung aufgenommenen Darlehens einsetzt und ein Schuldüberhang verbleibt, der mit den weiter gezahlten Schuldzinsen finanziert wird. Der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang kann jedoch entfallen, wenn ein Ereignis eintritt, das den zunächst gegebenen Zusammenhang überlagert (BFH-Urteil v. 29.10.2013, VIII R 13/11, BStBl II 2014, 251). Im Streitfall liegen - falls ein Veranlassungszusammenhang zu bejahen wäre - jedenfalls Umstände vor, die für die Zukunft (hier die Streitjahre) einen Abzug der Swapaufwendungen als nachträgliche Finanzierungsaufwendungen ausschließen. Denn X hat die Beteiligungen jeweils an die Veräußerin zurückveräußert, und zwar im Innenverhältnis mit wirtschaftlicher Wirkung auf den Stichtag des Erwerbs. Außerdem hat er rückwirkend auf seine Gewinnbezugsrechte verzichtet. Damit hatte er für die gesamte Haltedauer nicht die Absicht, Beteiligungserträge zu erzielen.
Die Swapkosten sind auch keine Werbungskosten oder negative Einkünfte im Rahmen einer anderen Einkunftsart. Ein Zinssatzswap fällt unter den Begriff des Termingeschäfts. Die gezahlten Swap-Kosten sind jedoch keine steuerbaren Verluste. Denn die vierteljährlichen Verrechnungen stellen keine Veräußerungen des Rechts auf Differenzausgleich dar, da sie nicht zur Beendigung, sondern zum Vollzug der Swap-Vereinbarung während der Vertragslaufzeit gezahlt wurden. Es handelt sich auch nicht um Werbungskosten, die zum Erhalt wiederkehrender Einnahmen aufgewandt wurden. Denn die Swapkosten sind durch potenzielle nicht steuerbare Einnahmen des X aus dem Differenzausgleich während der Laufzeit des Swaps veranlasst.
Hinweis
Für VuV hat der BFH entschieden, dass eine Ausgleichszahlung zur vorzeitigen Beendigung des Zinsswaps nicht zu den Einkünften aus VuV gehört, sondern der Besteuerung als Termingeschäft unterliegt, und zwar auch dann, wenn der Swap zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos für die Finanzierung eines Vermietungsobjekts dient (BFH-Urteil v. 13.1.2015, IX R 13/14, BStBl II 2015, 827). Ab 2009 sind derartige Ausgleichszahlungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Die Entscheidung ist zum Halbeinkünfteverfahren, d.h. zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer ab 2009, ergangen.
BFH, Urteil v. 7.6.2916, VIII R 32/13, veröffentlicht am 24.8.2016
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