Studienentgelte für ein Studium an einer privaten Fachhochschule
Die Vorschrift bestimmt, dass 30 % des Entgelts, höchstens 5.000 EUR, als Sonderausgaben abzugsfähig sind; ausgenommen ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für das betreffende Kind einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält. Der Höchstbetrag von 5.000 EUR wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 5 EStG). Fraglich ist, ob auch Studienentgelte für ein Studium an einer privaten Fachhochschule als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen sind.
Beispiel: Tochter studiert an einer Fachhochschule
A und B sind Eheleute. Für ihre 20 Jahre alte Tochter T haben sie Anspruch auf Kindergeld. Die Tochter studiert nach ihrem Abitur seit Oktober 2014 an einer Fachhochschule im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs. Die Fachhochschule ist eine nichtstaatliche akademische Bildungseinrichtung, die nach Maßgabe der Vorschriften des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen als Fachhochschule staatlich anerkannt wurde. A macht in seiner Einkommensteuererklärung 2014 die von ihm für das Wintersemester 2014/2015 getragenen Entgelte in Höhe von 3.600 EUR als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend. Das Finanzamt lehnt den Sonderausgabenabzug mit der Begründung ab, die Fachhochschule sei keine allgemein- bzw. berufsbildende Schule.
Höchstrichterliche Entscheidung fehlt bislang
Das FG Münster hat aktuell entschieden, dass Studienentgelte, die für ein keinen allgemeinbildenden Abschluss vermittelndes Studium an einer privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule entrichtet werden, nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berechtigen. Hochschulen - einschließlich der Fachhochschulen - sind danach nicht dem Begriff der "Schule" i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zuzuordnen (FG Münster, Urteil v. 14.8.2015, 4 K 1563/15 E). Die Vorschrift deckt nach Meinung des FG im Wesentlichen Zeiträume der gesetzlichen Schulpflicht des Kindes und - bei typisierender Betrachtung - ebenso Zeiten ab, in denen Entgelte für Bildungsmaßnahmen des Kindes unmittelbar durch dessen Eltern erfolgen. Das FG hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Im Hinblick auf die wachsende Anzahl privat finanzierter Hoch- bzw. Fachhochschulen hält eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage des Sonderausgabenabzugs von Studienentgelten nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für angezeigt.
Praxis-Tipp
Einschlägige Fälle sollten durch Einspruch offen gehalten und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen angeregt werden (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Einsprüche ruhen kraft Gesetzes, sobald die Revision beim BFH anhängig ist (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
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