Gemeinnützigkeit einer Stiftung von Todes wegen
In dem Urteilsfall starb der Stifter 2004. Fraglich war, ob die Stiftung 2005 und 2006 von der Körperschaftsteuer befreit war. Erst 2007 wurde die Satzung erstellt. Das FG Münster hat entschieden, dass die Stiftung 2005 und 2006 nicht als gemeinnützig anzuerkennen sei. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. V R 50/17 anhängig.
FG Münster Urteil vom 13.10.2017 - 13 K 641/14 K (veröffentlicht am 15.12.2017).
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