Steuerfreiheit von Trinkgeld
Hintergrund:
Nach § 3 Nr. 51 EStG sind - ohne betragsmäßige Begrenzung - Trinkgelder steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Der BFH definiert „Trinkgeld“ stets als eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenkes (zuletzt BFH, Urteil v. 10.3.2015, VI R 6/14, BFH/NV 2015 S. 1173, Rz. 15). Keine steuerfreien Trinkgelder sind nach der Rechtsprechung aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank (BFH, Urteil v. 18.12.2008, VI R 49/06, BStBl II 2009 S. 820).
Im Streitfall war K in einer Spielbank als eine Art Kellner (sog. Saalassistent) mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut; er gehörte nicht – wie z.B. die Croupiers – zum spieltechnischen Personal. Im Gehaltstarifvertrag der Spielbank wurden die freiwilligen Zuwendungen von Besuchern an die Saalassistenten als Trinkgelder bezeichnet, die arbeitstäglich zu erfassen und ausschließlich zugunsten der Saalassistenten zu verwenden sind. Die Saalassistenten erhielten aus dem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil, der Restbetrag wurde nach einem festgelegten Punktesystem von der Spielbank an diese verteilt. Das FA vertrat die Auffassung, dass es sich dabei nicht um steuerfreie Trinkgelder gehandelt habe. Das FG wies die Klage ab (EFG 2014 S. 1569). Die Zuwendungen seien nicht steuerfrei, weil sie – ähnlich wie in den sog. Spielbanktronc-Fällen – dem Arbeitgeber zugeflossen und von diesem an die Arbeitnehmer gezahlt worden seien. Die Zuwendungen seien deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Entscheidung des BFH:
Der BFH gab dem K Recht; er sah wie dieser die Zuwendungen als steuerfreie Trinkgelder i.S. von § 3 Nr. 51 EStG an.
Bei den von den Spielbankkunden an die Saalassistenten über den Rechnungsbetrag hinaus gezahlten Geldern handele es sich um freiwillige Zahlungen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Anders als in den Tronc-Fällen liege zwischen dem Leistenden und dem Empfänger auch die für ein Trinkgeld typische persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung vor. Ein Trinkgeldannahmeverbot, wie bei Croupiers üblich, bestehe hier nicht. Auch wenn die Trinkgelder erst von der Spielbank an die Saalassistenden würden, müsse von einer „Zuwendung durch einen Dritten“ ausgegangen werden, weil der Arbeitgeber Spielbank lediglich als eine Art Treuhänder bei der Verteilung der Einnahmen eingeschaltet worden sei. Dieses Verteilungssystem sei vergleichbar mit einer „Poolung von Einnahmen“, wie sie beispielsweise bei Richtfestgeldern oder im Frieseurgewerbe üblich seien (vgl. BFH, Beschluss v. 18.8.2005, VI B 40/05, BFH/NV 2005 S. 2190).
Anmerkung:
Die Entscheidung des BFH befriedigt zwar vom Ergebnis her, weniger aber in der Begründung. Denn mit seiner Argumentation bewegt sich der BFH auf sehr dünnem Eis. Von einer persönlichen Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierender Anerkennung seiner Dienstleistung kann man hier wohl kaum sprechen. Der einzelne Saalassistent erhält nämlich in keinem Fall den Trinkgeldbetrag, den ihm der Gast zuwenden will. Vielmehr bestimmt allein die Spielbank,die Höhe des Trinkgeldes. Diese hat dazu in einer Anlage zum Arbeitsvertrag festgelegt, dass die an die Saalassistenten auszuzahlenden Trinkgelder nach der Länge der Betriebszugehörigkeit gestaffelt werden. Die Spielbank ist deshalb nicht lediglich „eine Art Treuhänder bei der Verteilung“, sondern sie entscheidet, in welcher Höhe Trinkgeldbeträge an die einzelnen Mitarbeiter ausgezahlt werden. Würde sich ein Mitarbeiter übervorteilt fühlen, müsste er seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen. Von einer „echten“ Poolung von Trinkgeldern, die der BFH hier zum Vergleich heranzieht, kann m.E. nur dann ausgegangen werden, wenn die Teilhaber am Pool - also die Arbeitnehmer - selbst die Verteilungsquote festlegen.
BFH, Urteil v. 18.6.2015, VI R 37/14, veröffentlicht am 23.9.2015
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