
Am 23.09.2015 hat der BFH sechs Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Kompakt und aktuell: Jeden Donnerstag finden Sie auf Ihrem Steuerportal einen Überblick der am Vortag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
USt: Unternehmerische Tätigkeit bei Verkauf über „eBay“ | Wer planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand 140 fremde Pelzmäntel über „eBay“ in eigenem Namen verkauft, übt eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit aus. | |
Steuerfreiheit von Trinkgeldern | Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken sind auch dann steuerfreie Trinkgelder, wenn der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist. | |
Gewerblicher Grundstückshandel: Anforderungen an die Nachhaltigkeit | Ein Steuerpflichtiger wird nachhaltig und damit gewerblich tätig, wenn 10 Personengesellschaften, an denen er beteiligt ist, in einer notariellen Urkunde, die eigenständige und voneinander unabhängige Kaufverträge beinhaltet, insgesamt 10 Grundstücke innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb an verschiedene Kapitalgesellschaften veräußert. | |
USt: Zum Ort der Lieferung | Die Regelung hinsichtlich des Orts einer Lieferung i.S. von § 3 Abs. 8 UStG ist auch dann anwendbar, wenn keine Einfuhrumsatzsteuer anfällt, weil die Einfuhr umsatzsteuerfrei ist. | |
Insolvenzverfahren: Einkommensteuer als Masseschuld | Die Einkommensteuer ist als Masseschuld festzusetzen, wenn der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners im Interesse der Masse erlaubt und die Fortführung dieser Tätigkeit ermöglicht, indem er zur Masse gehörende Mittel einsetzt. | |
Zur Streitwerterhöhung nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) | Betrifft ein Rechtsstreit über Umsatzsteuer zwei Streitjahre und hat der Streitfall i.S. von § 52 Ans. 3 Satz 2 GKG offensichtlich absehbare Auswirkungen für nachfolgende Streitjahre, ist die Erhöhung des Streitwerts auf das Dreifache des durchschnittlichen Streitwerts für die anhängigen beiden Streitjahre begrenzt. |