Schweizer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung: Krankentaggelder

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Krankentaggelder einer Schweizer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung steuerfrei sind und nicht den Steuersatz erhöhen.

Steuerfreie Krankentaggeldzahlungen 

Vor dem FG Baden-Württemberg wurden zwei Fälle von jeweils verheirateten Klägern mit Wohnsitz im Inland verhandelt. Sie waren bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt und unterlagen als Grenzgänger im Inland der Besteuerung. Die Kläger wurden krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Arbeitgeber hatten jedoch eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen und zahlten jeweils "Krankentaggeld" aus, welches mit den von der Versicherung an sie ausgezahlten Krankentaggelder verrechnet wurden. In beiden Fällen wurde das Arbeitsverhältnis beendet.

Keine Erhöhung des Steuersatzes 

In dem Verfahren 14 K 2647/18 trat jedoch der Kläger in eine Einzel-Taggeldversicherung ein. Er erhielt deshalb weiterhin Krankentaggeld. Fraglich war, wie die Krankentaggeldzahlungen sich steuerlich auswirken. Das jeweils beklagte Finanzamt unterwarf die steuerfreien Krankentaggeldzahlungen dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz erhöhte sich hierdurch. Doch das FG Baden-Württemberg stellt klar: "Die als Leistungen aus einer Krankenversicherung steuerfreien Zahlungen aufgrund Kollektiv- oder Einzel-Krankentaggeldversicherung erhöhten als Leistungen privater Krankenversicherungen den Steuersatz nicht." 

FG Baden-Württemberg, Urteile v. 8.5.2019, 14 K 2647/18 und 14 K 1955/18, Meldung v. 6.11.2019