Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung
Hintergrund
Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO sind auch andere Personen als die Beteiligten eines Besteuerungsverfahrens verpflichtet, den Finanzbehörden die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Steuerfahndungsstellen der Finanzämter dürfen deshalb Auskunftsersuchen - auch sog. Sammelauskunftsersuchen - mit dem Ziel der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle ausbringen (§ 208 Abs. 1 AO).
Im vorliegenden Fall hatte die Steuerfahndung ein Sammelauskunftsersuchen an die deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internetplattform gerichtet. Das Finanzamt wollte damit in Erfahrung bringen, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erzielt hatten, da ab einem Umsatz in dieser Höhe Umsatzsteuer zu entrichten ist (BFH, Urteil v. 26.4.2012, V R 2/11, BStBl II 2012 S 634).
Die in Deutschland ansässige GmbH hatte die Internethandelsplattform früher selbst betrieben und sich nach der Übertragung des Geschäfts auf ihre in Luxemburg ansässige Schwestergesellschaft dazu verpflichtet, weiterhin umfangreiche Datenverarbeitungsleistungen für diese zu erbringen und die von ihr verarbeiteten Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Sie verweigerte deshalb die Auskunftserteilung. Vor dem Finanzgericht brachte die GmbH außerdem vor, die von der Steuerfahndung verlangten Daten stünden ihr gar nicht zur Verfügung, weil diese auf Servern im Ausland gespeichert seien, die ihr weder gehörten noch von ihr verwaltet oder gepflegt würden. Das Finanzgericht gab daraufhin der Klage der GmbH statt.
Entscheidung
Der BFH hob auf die Revision des Finanzamts das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.
Der BFH befand, dass - anders als vom Finanzgericht angenommen - die GmbH nicht deswegen an der Erteilung der Auskunft gehindert gewesen sei, weil sie sich gegenüber ihrer Schwestergesellschaft zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet hatte. Denn eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung kann der öffentlich-rechtlichen Auskunftsverpflichtung nicht entgegengehalten werden.
Ob die GmbH allerdings aus tatsächlichen Gründen die Auskunft nicht habe erteilen können, weil sie möglicherweise technisch keine Möglichkeit hatte, auf die erforderlichen Daten zuzugreifen, hat das Finanzgericht im Rahmen seiner Entscheidung nicht festgestellt. Diese Feststellungen, die der BFH als Revisionsgericht nicht selbst treffen darf, wird das Finanzgericht bei seiner erneuten Entscheidung nachzuholen haben. Hierzu hat der BFH gleich den Hinweis gegeben, dass nicht erkennbar sei, wie die GmbH ohne eine technische Zugriffsmöglichkeit auf die Daten in der Lage gewesen sein soll, die ihr nach dem Datenverarbeitungsvertrag mit der Schwestergesellschaft obliegenden umfassenden, auf die verarbeiteten Daten bezogenen Aufgaben zu erfüllen. Auch die Tatsache, dass die Daten auf ausländischen Servern gespeichert sind, steht nach Auffassung des BFH einer Auskunftserteilung an das Finanzamt in technischer Hinsicht nicht entgegen.
BFH, Urteil v. 16.5.2013, II R 15/12, veröffentlicht am 10.7.2013
Alle am 10.7.2013 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
380
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
222
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
157
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
127
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
99
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
96
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
95
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
89
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
87
-
Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts
14.07.2026
-
Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen
13.07.2026
-
Entfallen der Grenzgängereigenschaft bei Überschreiten der Nichtrückkehrtage
13.07.2026
-
Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG
13.07.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
10.07.2026
-
Zur weiteren Anwendung des Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit
09.07.2026
-
Alle am 9.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.07.2026
-
Falsch hinterlegter Steuerschlüssel in einem ERP-System
08.07.2026
-
Grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung bei Abschluss einer Treuhandvereinbarung
06.07.2026
-
Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
06.07.2026