Rückgabe einer Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung

Xetra-Gold bietet eine gute Möglichkeit, an der Wertentwicklung von Gold zu partizipieren. So bietet z. B. die Deutsche Börse Commodities GmbH mit Sitz in 65706 Eschborn seit 29.11.2007 eine Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung, sog. Xetra-Gold ETC (Wertpapierkennnummer: A0S9GB – ISIN-Wertpapiernummer: DE000A0S9GB0), an. Hierbei handelt es sich um eine zu 100 % mit Gold hinterlegte Schuldverschreibung, die den aktuellen Goldpreis abbildet. Der Investor kann seine verbriefte Menge an Gold jederzeit ausliefern lassen. Konkret räumt jede einzelne Schuldverschreibung das Recht ein, vom Emittenten (Deutsche Börse Commodities GmbH), ein Gramm Gold zu verlangen.
Die Finanzverwaltung vertritt bislang die Auffassung, dass die Veräußerung oder Einlösung derartiger Inhaberschuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf Gold verbriefen, als Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu erfassen sind, sodass Gewinne und Verluste der Abgeltungsteuer unterliegen, und dies unabhängig von der Haltedauer (BMF, Schreiben v. 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 94, Rz. 57).
Das FG Münster hat dagegen entschieden, dass die Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung stellt nach Meinung des FG weder eine Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar, noch handelt es sich bei dieser Schuldverschreibung um eine sonstige Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Urteil v. 14.3.2014, 12 K 3284/13 E, BB 2014 S. 1237, Rev. zugelassen). Auch das Sächsische FG hat entschieden, dass eine Besteuerung als Kapitaleinkünfte nicht in Betracht kommt (Urteil v. 27.3.2014, 1 K 1406/03, Rev. eingelegt, Az. beim BFH: VIII R 19/14). Danach liegt keine Kapitalforderung, sondern eine auf eine Sachleistung (Gold) gerichtete Forderung vor, sodass Veräußerungsgewinne nach 1 Jahr Haltedauer steuerfrei sind.
Interessant ist diese Rechtsprechung u. a. für Anleger, denen Abgeltungsteuer abgezogen wurde oder deren Veräußerungsgewinn auf den Freistellungsauftrag angerechnet wurde und die dagegen Einspruch eingelegt haben oder noch keine Steuererklärung für das betreffende Jahr abgegeben haben.
Nicht übersehen werden darf jedoch, dass es Konstellationen gibt, in denen der Abzug der Abgeltungsteuer günstiger sein kann. Wurden die Gewinne innerhalb der für Spekulationsgewinne geltenden Jahresfrist erzielt, ist die Abgeltungsteuer von 25 % oftmals niedriger als der individuelle Steuersatz, der auf die Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft anzuwenden ist. Wurden Veräußerungsverluste erzielt, werden diese nach der Auffassung der Finanzverwaltung prinzipiell im Verlustverrechnungstopf erfasst und könnten so mit anderen Kapitalerträgen, z. B. mit Zinsen aus Tagesgeldkonten, verrechnet werden. Folgt man der Ansicht der FG, wäre ein innerhalb der Jahresfrist erzielter Verlust nur mit Veräußerungsgewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Außerhalb der Jahresfrist erzielte Verluste wären steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Eine genaue Interessenabwägung ist daher im Einzelfall anzuraten.
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