Rückerstattung von unrichtig in Rechnung gestellter Umsatzsteuer
Hintergrund:
Die Klägerin hatte für den Verkauf einer Immobilie an eine Gesellschaft E Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen. E hatte aus dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend gemacht, der mit bestandskräftigem Bescheid versagt wurde, weil die Lieferung der Immobilie nach bulgarischem Recht steuerfrei und der Steuerausweis in der Rechnung somit unzutreffend gewesen sei. Die Klägerin hatte daraufhin die Rückerstattung der ausgewiesenen (und bereits abgeführten) Umsatzsteuer beantragt. Die bulgarische Finanzbehörde versagte dies mit der Begründung, nach Art. 85 ZDDS (= BG-MwStG) werde jegliche unzutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller geschuldet. Die Erstattung wurde auch versagt, da eine Rechnungsberichtigung nach den nationalen verfahrensrechtlichen Regelungen nicht mehr möglich war.
Die Klägerin machte geltend, dass es auf Seiten des Käufers der Immobilie nicht zu einem Vorsteuerabzug gekommen sei und von daher habe sie Anspruch auf Rückerstattung der abgeführten Umsatzsteuer. Das Vorlagegericht billigte der Klägerin diesen Anspruch zu, weil die Lieferung der Immobilie unstreitig steuerfrei gewesen sei und der Käufer unstreitig keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, weil dieser mit bestandskräftigem Bescheid versagt wurde. Mit der Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug erhalte der Käufer das Recht, den ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer-Betrag zivilrechtlich vom Lieferer zurückzuverlangen. Demzufolge habe die Klägerin einen Berichtigungsanspruch, andernfalls sei sie hinsichtlich der Umsatzsteuer doppelt belastet.
Entscheidung:
Der EuGH verweist in dem Urteil auf seine bisherige Rechtsprechung zur Berichtigung von zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer (insbesondere EuGH, Urteil v. 18.6.2009, C-566/07 (Stadeco)), wonach die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer möglich sein muss, wenn der Rechnungssteller die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat.
Weiter führt er aus, dass die Mitgliedstaaten die Erstattung fälschlich in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer grundsätzlich von der Berichtigung der fehlerhaften Rechnung abhängig gemacht haben können, da damit grundsätzlich sichergestellt werden kann, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist. Dem Steuerpflichtigen dürfe die Erstattung jedoch nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden.
Hinsichtlich des vorgelegten Falles, in dem eine Rechnungsberichtigung nach dem nationalen Recht nicht mehr möglich ist, eine Gefährdung des Steueraufkommens aber völlig ausgeschlossen ist, weil dem Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug endgültig versagt wurde, kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Versagung der Erstattung der unrichtig in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer gegen den Neutralitätsgrundsatz verstößt.