Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterliegt. 

Im Streitfall ging es um einen Reiseveranstalter, der unter anderem Hotelleistungen von (ausländischen) Hoteliers und Agenturen einkaufte. Diese wurden dann zusammen mit anderen Leistungen (z. B. Flüge, Bahnfahrten) als Pauschalreise angeboten. Es stellte sich die Frage, ob die Aufwendungen für die Hotelleistungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von fremden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.

Eher Vermittlung von Reiseleistungen

Da FG Düsseldorf hat dies abgelehnt, da hier kein fiktiven Anlagevermögen vorliege. Die Rolle der Klägerin als Reiseveranstalterin entspreche mehr der einer Vermittlerin von Reiseleistungen als der einer Zwischenmieterin von Hotelzimmern.

Urteil mit Breitenwirkung

Der Senatsvorsitzende und Vizepräsident des FG Düsseldorf, Harald Junker, betonte die Breitenwirkung des Urteils und richtete seinen Blick auf den weiteren Verfahrensgang: "Die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung des Hoteleinkaufs hat Bedeutung für die gesamte Tourismusbranche. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf eine gegenläufige Entscheidung des FG Münster aus dem Jahr 2016 bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren positionieren wird."

Der Beitrag von Reiseveranstaltern zum Gewerbesteueraufkommen in Deutschland ist wegen der Hinzurechnung der Entgelte für die Anmietung von Hotelunterkünften seit 2010 stark gestiegen.

FG Düsseldorf, Urteil v 24.9.2018, 3 K 2728/16

Schlagworte zum Thema:  Gewerbesteuer, Reiseveranstalter, Hotelimmobilie