Rechtzeitiger Einspruch trotz unzuständigem Finanzamt

Die Einspruchsfrist ist nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg gewahrt, wenn das unzuständige Finanzamt den Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist an das zuständige Finanzamt absendet.

"Übermittelt" im Sinne der "Unschädlichkeitsklausel" des § 357 Abs. 2 Satz 4 AO werde ein Einspruch bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Übermittlungshandlung. Diese sei in dem Absenden durch das unzuständige Finanzamt an das zuständige Finanzamt zu sehen. Der Zeitpunkt des Übermittlungserfolgs (Eingang beim zuständigen Finanzamt) sei dagegen nicht von Bedeutung (Rev. eingelegt, Az beim BFH VI R 41/17).

FG Baden Württemberg, Urteil v. 4.5.2017, 3 K 3046/14, Haufe Index 11200643