Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe

Hintergrund: Private Nutzung eines Taxis
Der Taxiunternehmer (T) erwarb in 2009 einen – auch privat genutzten – PKW Daimler-Benz (E 220 CDI). Der anhand der Kfz-Identifikationsnummer abgefragte Bruttolistenpreis des nach den allgemeinen Preisvorgaben konfigurierten Fahrzeugs betrug (abgerundet) 48.100 EUR. Diesen Preis legte das FA der Bewertung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zugrunde.
T wandte ein, der Listenpreis sei niedriger anzusetzen. Er betrage ausweislich der Sonderpreisliste "Taxi- und Mietwagen" nur (abgerundet) 37.500 EUR. Dem folgte das FG und gab der Klage mit der Begründung statt, die Sonderpreisliste sei vorrangig, da sie die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung realitätsnäher wiedergebe.
Entscheidung: Listenpreis ist der für Privatkunden geltende Preis
Der BFH widerspricht dem FG unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung. Danach bezweckt die 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) die vereinfachte Bewertung der Privatnutzung betrieblicher Kfz. Es handelt sich um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertung, die folglich auch für Taxen gilt. Unter dem Bruttolistenpreis versteht der BFH den Listenpreis, zu dem der Unternehmer das Fahrzeug auch als Privatkunde erwerben könnte. Bestehen mehrere Preisempfehlungen des Herstellers, bleiben daher die Besonderheiten auf der Käuferseite (z.B. der Unternehmensgegenstand) unberücksichtigt.
Bruttolistenpreis als generalisierende Bemessungsgrundlage
Das folgt aus dem Zweck der Regelung. Der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage soll nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz und erst recht nicht dessen Wert im Zeitpunkt der Überlassung abbilden. Der Bruttolistenneupreis ist vielmehr eine generalisierende Bemessungsgrundlage, die den Nutzungsvorteil insgesamt berücksichtigt. Der geldwerte Nutzungsvorteil ist der Betrag, der vom Unternehmer als Privatperson für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste und den er durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart (BFH v. 9.11.2017, III R 20/16, BStBl II 2018, 278). Deshalb kann auch nur die Preisempfehlung maßgeblich sein, die für einen Privatkunden gelten würde. Die Orientierung am Listenpreis berücksichtigt, dass der Nutzungsvorteil neben den Anschaffungskosten auch die weiteren Kosten (Wartung, Treibstoff) umfasst. Entsprechend dieser objektivierenden Auslegung ist daher z.B. auch bei Gebrauchtwagen der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung und nicht der Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt zugrunde zu legen. Der BFH hob daher das an einer Sonderpreisliste orientierte FG-Urteil auf die wies die Klage ab.
Hinweis: Keine Begünstigung durch Sonderrabatte für bestimmte Berufsgruppen
Damit der typisierenden Regelung der Betrag berücksichtigt wird, der von einer Privatperson aufgewandt werden müsste, mindern Sonderrabatte für bestimmte Berufsgruppen, auch wenn sie in Sonderpreislisten ausdrücklich ausgewiesen sind, die Bemessungsgrundlage nicht. Ebenso mindert sich der Bruttolistenpreis nicht durch die auch für Privatkunden allgemein üblichen Rabatte im Kfz-Handel. Denn die Pauschalregelung berücksichtigt über die Anschaffungskosten hinaus sämtliche mit der Privatnutzung verbundenen Kosten (Wartungs-, Treibstoffkosten usw.). Nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind lediglich die Kosten für ausschließlich betrieblich nutzbare Sonderausstattungen, z.B. der zweite Pedalsatz für ein Fahrschulfahrzeug (BMF v. 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326 Rz. 10).
BFH Urteil vom 08.11.2018 - III R 13 16 (veröffentlicht am 06.03.2019)
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