Leitsatz

1. Auch die Privatnutzung von Taxen unterfällt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

2. Listenpreis i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist nur der Preis, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.

 

Normenkette

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Einen 2009 erworbenen Pkw nutzte er nicht nur für sein Gewerbe, sondern auch privat.

Anlässlich einer Außenprüfung wurde dem Prüfer vom Fahrzeughersteller ein Listenpreis von 48.165,25 EUR mitgeteilt, der für das nach den allgemeinen Preisvorgaben konfigurierte Fahrzeug mithilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragt wurde. Der Prüfer bewertete die Fahrzeugnutzung sodann anhand der 1 %‐Regelung aufgrund eines abgerundeten Bruttolistenpreises von 48.100 EUR.

Im Einspruchsverfahren gegen die entsprechend geänderten Bescheide machte der Kläger ohne Erfolg geltend, der Bruttolistenpreis betrage nach der Preisliste "Taxi und Mietwagen" des Fahrzeugherstellers nur 37.508 EUR.

Das FG gab der Klage statt (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015, 14 K 2436/14 E,G,U, Haufe-Index 9730058). Es war der Auffassung, dass es sich bei der Preisliste "Taxi und Mietwagen" um eine Preisliste i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG handele. Diese sei vorrangig, da sie die Bemessungsgrundlage für den individuellen Vorteil realitätsnäher wiedergebe.

 

Entscheidung

Die Revision des FA führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage.

 

Hinweis

1. Wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

2. Auch Taxen fallen unter den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, da sie typischerweise für den Transport von Personen nebst Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind.

3. Unter dem inländischen Listenpreis ist die am Tag der Erstzulassung maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.

4. Bestehen für ein Fahrzeug mehrere Preisempfehlungen, bleiben die betrieblichen Besonderheiten auf Käuferseite (z.B. Unternehmensgegenstand) unberücksichtigt. Preisliste i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist nur diejenige, die einen Preis ausweist, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug auch als Privatkunde erwerben könnte.

Der BFH begründet das mit dem Zweck der Norm: Die Bemessungsgrundlage des Bruttolistenneupreises soll nicht die tatsächlichen Neuanschaffungskosten des Fahrzeugs und erst recht nicht dessen gegenwärtigen Wert im Zeitpunkt der Überlassung möglichst realitätsgerecht abbilden, sondern generalisierend den gesamten Nutzungsvorteil abbilden, der mehr umfasst als die Überlassung des genutzten Fahrzeugs selbst.

Der geldwerte Vorteil entspreche dem Betrag, der vom Steuerpflichtigen als Privatperson für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste und den er durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart. Daher werde auch nicht zwischen neu und gebraucht erworbenen Fahrzeugen differenziert.

5. Im Streitfall handelte es sich um ein Fahrzeug, für das ohne tatsächliche Unterschiede hinsichtlich Ausstattung und Technik zwei unterschiedliche Preisempfehlungen des Herstellers vorlagen.

Ungewöhnliche Sonderausstattungen, die an private Kunden nicht geliefert werden, könnten die Vermutung der privaten Nutzung entfallen lassen oder Bewertungsprobleme aufwerfen: Lkw oder Werkstattwagen fallen aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG heraus, übliche Transporter (MB Vito, VW T5) dagegen auch dann nicht, wenn die hinteren Sitzbänke ausgebaut wurden. Für ein ausländisches Importfahrzeug, das nicht mit einem inländischen Fahrzeug vergleichbar war, hat der BFH den inländischen Bruttolistenpreis geschätzt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 8.11.2018 – III R 13/16

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