Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie über eine Kapitalgesellschaft als vGA
Hintergrund
Ein Ehepaar und dessen Söhne hatten in 2000 Anteile an einer spanischen Kapitalgesellschaft (Sociedad Limitada, vergleichbar mit einer deutschen GmbH) erworben. Im Eigentum der Gesellschaft stand ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Das Grundstück stand der Familie ganzjährig zur Verfügung und wurde bei verschiedenen Aufenthalten zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Ein Entgelt wurde nicht entrichtet. Dritten wurde das Objekt nicht überlassen. Die Gesellschaft erzielte keine Gewinne.
Das FA behandelte die unentgeltliche Nutzungsüberlassung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die es mit der Kostenmiete zuzüglich eines Gewinnzuschlags bewertete und bei den Beteiligten als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasste (rd. 78.000 EUR jährlich).
Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, die Gesellschaft habe keine Gewinne beabsichtigt, da sie sich auf die Überlassung der Immobilie beschränkt habe.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dem FG.
Der Gewinnverzicht der Gesellschaft beruht auf einer verhinderten Vermögensmehrung in Gestalt marktüblicher Entgelte, die eine vGA auslösen. Letztlich gründet sich der Gewinnverzicht auf die Gesellschafterstellung der Eignerfamilie. Für die Einkünfteerzielungsabsicht der Anteilseigner genügt jede Ertragserwartung, auch die bloße Aussicht auf Veräußerungsgewinne.
Deutschland ist abkommensrechtlich nicht an der Besteuerung gehindert. Nach dem DBA Spanien 1966 führen vGA zu Dividendeneinkünften, wenn sie entsprechenden Aktieneinkünften gleichgestellt sind. Es wird zu prüfen sein, ob eine solche Gleichstellung bei einer vGA in Gestalt verhinderter Vermögensmehrung nach spanischem Recht erfolgt. Qualifiziert das spanische Steuerrecht eine vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen und steht dies den Einkünften aus Aktien gleich, steht Deutschland das Besteuerungsrecht an diesen Ausschüttungen zu. Auf die deutsche ESt wären allerdings etwaige auf die Dividendeneinkünfte in Spanien erhobene Ertragsteuern anzurechnen. Scheidet eine entsprechende Qualifikation aus, entfällt die Anrechnung etwaiger spanischer Ertragsteuern.
Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Dieses wird - evtl. durch ein Sachverständigengutachten - die spanische Rechtslage klären und außerdem feststellen müssen, ob die angesetzten Nutzungsüberlassungen marktgerecht und angemessen sind.
Hinweis
Der Fall entspricht einer Praxis, beim Ferienhauserwerb in Spanien eine Kapitalgesellschaft vorzuschalten, um spanische Wertzuwachs- und Erbschaftsteuern zu "ersparen", aber auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung und der Anonymität. Das Urteil wird auch für den Erwerb in anderen Ländern zu beachten sein. Ab 2013 ist allerdings für spanische Verhältnisse die Gefahr einer Nachversteuerung in Deutschland eher gering, da nach dem neuen DBA Spanien 2013 das Besteuerungsrecht für derartige vGA zumeist in Spanien liegen dürfte.
Urteil v. 12.6.2013, I R 109 - 111/10, veröffentlicht am 2.10.2013
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