Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerbar
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Vertragsende ein steuerpflichtiges Entgelt für die Nutzungsüberlassung darstellt oder ob eine nicht steuerbare Schadensersatzleistung außerhalb des Leistungsaustauschs vorliegt.
Die Leasinggeberin X verleast Geschäftsfahrzeuge. Die Kunden verpflichten sich, das Fahrzeug nach Vertragsende in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand - frei von Schäden - zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, ist der Leasingnehmer verpflichtet, für den Minderwert einen entsprechenden Ausgleich an X zu zahlen. Im Streitfall lagen verschiedene Beschädigungen vor, für die der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich leistete.
Das FA behandelte diesen Ausgleich als steuerbare Gegenleistung für die Überlassung des Fahrzeugs. Das FG bejahte dagegen eine nicht steuerbare Schadensersatzleistung.
Entscheidung
Auch der BFH entschied zugunsten der X und bestätigte das FG-Urteil.
Der BFH beruft sich auf die Rechtsprechung des EuGH zur Abgrenzung von entgeltlicher Leistung und Schadensersatz. Entscheidend ist, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert in dem Sinne besteht, dass die Leistung des Unternehmers nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) gerichtet ist.
Dieser unmittelbare Zusammenhang besteht bei einem Leasingverhältnis nur zwischen der Nutzungsüberlassung einerseits und den Leasingraten andererseits. Kein solcher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht aber, soweit der Leasingnehmer Schadensersatz wegen vertragswidrigen Erhaltungszustands des Fahrzeugs leistet. Der Leasingnehmer schuldet insofern kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung. Der Leasingvertrag kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Leasinggeberin (X) die nicht vertragsgemäße Nutzung geduldet und insofern eine "Duldungsleistung" erbracht hat.
Hinweis
Die Entscheidung deckt sich mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte, die den Minderwertausgleich ebenfalls mangels Leistung des Leasinggebers ohne USt berechnen. Der BFH widerspricht damit der entgegenstehenden Verwaltungspraxis, die im Umsatzsteuer-Anwendungserlass niedergelegt ist (Abschn. 1.3 Abs. 17 UStAE).
Der BFH weist ergänzend darauf hin, dass eine steuerbare Leistung nur dann in Betracht kommen kann, wenn es sich bei der nicht vertragsgemäßen Nutzung des Leasinggegenstands um ein wirtschaftliches Vorhaben handelt, bei dem zwangsläufig Schäden beim Vertragspartner auftreten.
BFH, Urteil v. 20.3.2013, XI R 6/11, veröffentlicht am 31.7.2013
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