Mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Hintergrund:
Im Steuerbescheid 2010 erkannte das Finanzamt nur Aufwendungen für Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. H. v. 726 EUR an (= 220 Tage * 11 km* 0,30 EUR) als Werbungskosten an. Bei der Berechnung der Fahrtstrecke ging es davon aus, dass die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 11 km beträgt und durch einen mautpflichtigen Tunnel führt.
Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass eine kostengünstigere Straßenverbindung als „offensichtlich verkehrsgünstiger” angesehen, und für die Ermittlung der Entfernungspauschale berücksichtigt werden könne.
Entscheidung:
Das FG hat entschieden, dass entgegen der Auffassung des Klägers das Tatbestandsmerkmal der „verkehrsgünstigeren” Straßenverbindung nicht gleichzusetzen ist mit der „kostengünstigeren” Verbindung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung eine andere Route dann sein, wenn eine deutliche Zeitersparnis erzielt wird. Der weiteren Argumentation des Klägers, dass es sich bei dem Streckenabschnitt durch den Tunnel nicht um eine öffentliche Straße im eigentlichen Sinn handele, weil der Tunnel privat finanziert sei, ist das FG nicht gefolgt. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob Mautgebühren als Kosten für Straßennutzung von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst werden oder als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.6.2013, 3 K 56/12
Praxishinweis:
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache vom FG zugelassene Revision wurde von dem Kläger eingelegt und wird beim BFH unter dem Az VI R 49/13 geführt. In diesem Verfahren hat der BFH die Frage zu klären, ob für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden kann, wenn diese deshalb verkehrsgünstiger erscheint, weil sich ihre Benutzung für den Steuerpflichtigen wegen ersparter Mautkosten kostengünstiger darstellt. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnenden Bescheide der Finanzämter Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das vorstehend genannte Verfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
420
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
409
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
352
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
343
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
252
-
5. Gewinnermittlung
238
-
Teil 1 - Grundsätze
221
-
Anschrift in Rechnungen
217
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
206
-
Umsatzsteuerliche Organschaft – wirtschaftliche Eingliederung
196
-
Geltendmachung eines zu niedrigen Grundfreibetrags
06.11.2025
-
Kostenloser Zugang zum E-Abo einer Zeitung in den Jahren 2009 bis 2012
06.11.2025
-
Alle am 6.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
06.11.2025
-
Grundstücksüberlassung an Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern
05.11.2025
-
Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen
04.11.2025
-
Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments
03.11.2025
-
Zahlung für Übernahme eines Ökokontos als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
03.11.2025
-
Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses
03.11.2025
-
Rechtsbehelfsbelehrung bei nicht wortlautgemäßer Wiedergabe
31.10.2025
-
Umsatzsteuer bei der Übertragung von Gutscheinen
30.10.2025