Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn
Hintergrund:
Geldwerte Vorteile, die Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zufließen, können als Arbeitslohn zu werten sein, wenn die Veranstaltung lediglich zum Anlass genommen wird, die Arbeitnehmer zusätzlich zu entlohnen. Nach der früheren Rechtsprechung des BFH war das der Fall, wenn bei solchen Veranstaltungen der „übliche Rahmen von Aufwendungen“ der Höhe nach überschritten wird (z.B. BFH, Urteil v. 22.3.1985, VI R 170/82, BStBl II 1985 S. 529). Später hat der BFH die lohnsteuerliche Wertung derartiger Zuwendungen nicht mehr von der Üblichkeit der Vorteilsgewährung abhängig gemacht, sondern hat in typisierender Gesetzesauslegung eine Freigrenze angenommen, bei deren Überschreitung die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerlicher Arbeitslohn zu qualifizieren sind (z.B. BFH, Urteil v. 16.11.2005, VI R 68/00, BStBl II 2006 S. 440). Diese Freigrenze hatte der BFH zunächst mit 150 DM beziffert. Ab dem Jahr 1993 hat die Finanzverwaltung die Freigrenze auf 200 DM heraufgesetzt; seit 2002 legt sie eine Freigrenze von 110 € pro Arbeitnehmer zugrunde.
Im Streitfall veranstaltete ein Arbeitgeber (A) im Jahr 2007 ein Sommerfest für seine Mitarbeiter. A mietete entsprechende Räumlichkeiten, organisierte Speisen, Getränke und Live-Musik sowie die An- und Abreise der Teilnehmer. Die Kosten beliefen sich auf 175 € pro Teilnehmer. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht sahen die dem A entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig an. Im Revisionsverfahren vor dem BFH vertrat A die Auffassung, dass die Freigrenze durch den BFH an die Preisentwicklung anzupassen sei.
Entscheidung des BFH:
Der BFH befand, dass es nicht die Aufgabe des Gerichts sei, einen Höchstbetrag oder eine Freigrenze ständig an die Geldentwicklung anzupassen, zumal auch der Gesetz- und Verordnungsgeber Pauschbeträge nicht laufend, sondern allenfalls von Zeit zu Zeit korrigiert. Für das Jahr 2007 jedenfalls ist nach Auffassung des BFH noch an der Freigrenze von 110 € festzuhalten. Dieser Betrag reiche noch aus, um im Rahmen einer Betriebsveranstaltung den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern.
Allerdings hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts auf, weil dessen tatsächliche Feststellungen nicht den Schluss rechtfertigen, dass die Aufwendungen des A für die Betriebsveranstaltung in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Das Finanzgericht habe zwar die Höhe der Gesamtkosten festgestellt und durch die Anzahl der Teilnehmer geteilt, es habe jedoch keine Angaben zur Struktur der Kosten gemacht. Auch sei nicht geklärt, welche Aufwendungen untrennbare Teile der Veranstaltung sind und welche einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können (wie z.B. Kosten für Taxifahrten). Das wird das Finanzgericht bei seiner erneuten Entscheidung zu beachten haben. Erst wenn danach feststeht, dass die Freigrenze von 110 € überschritten wurde, sind die Gesamtkosten in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten und können gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG von A pauschal versteuert werden.
Hinweis:
Der BFH fordert in den Gründen seiner Entscheidung die Finanzverwaltung auf, „alsbald“ den Höchstbetrag, ab dem Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen beim teilnehmenden Arbeitnehmer in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind, neu und auf der Grundlage von Erfahrungswissen zu bemessen.
Darüber hinaus weist der BFH darauf hin, dass er sich vorbehalte, seine eigene Rechtsprechung zur Zulässigkeit typisierender Gesetzesauslegung im hier fraglichen Bereich zu überprüfen.
Urteil v. 12.12.2012, VI R 79/10, veröffentlicht am 20.2.2013
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