Kindergeldbescheinigung für nachrangig Berechtigten
Hintergrund
K bezog für seine Tochter T bis Januar 2009 Kindergeld. Nachdem die Familienkasse der Landesfamilienkasse mitgeteilt hatte, dass die geschiedene Ehefrau (E) des K und Mutter der T als vorrangig Berechtigte einen Kindergeldantrag gestellt habe, hob diese die Kindergeldfestsetzung für T gegenüber K auf. Daraufhin bat K die Familienkasse zunächst um Mitteilung darüber, ob und ggf. wann im Jahr 2009 Kindergeld an E gezahlt worden sei. Dies lehnte die Familienkasse unter Hinweis auf das Steuergeheimnis ab. Darauf stellte K förmlich einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, dass einen solchen Antrag nur die Kindesmutter stellen könne. Das Finanzgericht gab der Klage des K statt.
Entscheidung
Der BFH gab ebenfalls dem K Recht. Er bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass dem K die gewünschte Bescheinigung ausgestellt werden muss.
Nach § 68 Abs. 3 EStG hat die das Kindergeld auszahlende Stelle auf Antrag des Berechtigten eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld zu erteilen. Berechtigter in diesem Sinne ist jeder Steuerpflichtige, der Anspruch auf Kindergeld hat. Das kann auch ein sog. nachrangig Berechtigter sein, also ein Berechtigter, dessen Anspruch auf Kindergeld gegenüber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person gemäß § 64 Abs. 2 EStG zurücktritt. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Norm. Zudem entsprach es bei der Einführung des § 68 Abs. 3 EStG und entspricht es immer noch der einhelligen Auffassung im Schrifttum, dass ein Bedarf für eine Kindergeldbescheinigung auch im außersteuerlichen Bereich besteht, insbesondere in Unterhaltsangelegenheiten.
Hinweis
Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht der Ausstellung einer Kindergeldbescheinigung für den nachrangig Berechtigten nicht entgegen. Denn nach § 30 Abs. 2 AO ist die Offenbarung der Verhältnisse eines anderen insoweit zulässig, als das vom Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Offenbarungsbefugnis aus § 68 Abs. 3 EStG selbst. Denn aus der dort enthaltenen Regelung geht – wie der BFH entschieden hat – unmissverständlich hervor, dass jedem Kindergeldberechtigten, also auch dem nachrangig Berechtigten, eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld auszustellen ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift dürfen in der Bescheinigung auch lediglich folgende Daten enthalten sein: Kind, Jahr und Kindergeldzahlbetrag.
Urteil v. 27.2.2014, III R 40/13, veröffentlicht am 7.5.2014
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
407
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
307
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
279
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
241
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
217
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
178
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
177
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
1721
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
161
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1361
-
Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR
16.01.2026
-
Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
16.01.2026
-
Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig
15.01.2026
-
Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG
15.01.2026
-
Alle am 15.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.01.2026
-
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Werbung auf Bussen und Bahnen
14.01.2026
-
Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle
14.01.2026
-
"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft
12.01.2026
-
Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II
12.01.2026
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
12.01.2026