Kindergeld für ein vor Beginn der Ausbildung erkranktes Kind
Festsetzung von Kindergeld
im Streitfall des FG Hamburg befand sich die Tochter der Klägerin vom 01.08.2016 bis 08.06.2017 in einer Ausbildung. Sie unterbrach die Ausbildung krankheitsbedingt für den Zeitraum Juni 2017 bis einschließlich Juli 2018. Die Familienkasse (FK) hob nach vorheriger Anforderung von Nachweisen hinsichtlich des Zeitraums der Erkrankung die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter bis einschließlich Juli 2018 auf und forderte den überzahlten Betrag von 2.510 EUR zurück.
Die FK vertrat die Auffassung, dass eine Berücksichtigung grundsätzlich auch möglich sei, wenn ein Kind wegen einer Erkrankung gehindert sei, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen. Dies erfordere aber eine schriftliche Erklärung des Kindes, dass es gewillt sei, sich unmittelbar nach Genesung um eine Ausbildung zu bemühen. Eine solche Erklärung könne aber keine Rückwirkung entfalten, sondern wirke erst ab Eingang bei der FK.
Erkrankung bei einem Kind
Das FG Hamburg hat jedoch die Auffassung vertreten, dass Anhaltspunkte dafür, dass in einzelnen Monaten des Streitzeitraums die Ausbildungswilligkeit gefehlt haben soll, bei einer durchgängigen Ausbildung vor der Erkrankung, eines sich an die Erkrankung zur Chancensteigerung auf einen Ausbildungsplatz absolvierten Bundesfreiwilligendienstes und eine Umorientierung und Neubewerbung um einen Ausbildungsplatz noch während des Bundesfreiwilligendienstes mit anschließender Ausbildung in diesem Beruf nicht ersichtlich seien.
Soweit die FK die rechtzeitige Vorlage einer Erklärung über die Ausbildungswilligkeit in ihrer Dienstanweisung als Voraussetzung für die Annahme der Ausbildungswilligkeit vorsieht, ist das Gericht an diese Auffassung der Verwaltung nicht gebunden. Auch unter Einbeziehung des Umstandes, dass die Erklärung erst im Oktober 2018 vorgelegt wurde, ist das Gericht von einer Ausbildungswilligkeit im gesamten Streitzeitraum überzeugt.
Revisionverfahren beim BFH anhängig
Das FG hat angesichts der bereits anhängigen Revisionsverfahren (Az beim BFH III R 42/19 und III R 49/18) die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen. Die Revision wird beim BFH unter Az III R 13/20 geführt. Betroffenen sollten in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf die oben angegebenen Revisionsverfahren gegen die ablehnenden Bescheide der FK Einspruch einlegen und auf das Ruhendes des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
281
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
270
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
189
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
146
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
113
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
102
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
98
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
76
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
72
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
72
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim
01.09.2026
-
Wann liegt eine "unverzügliche" Selbstnutzung eines Familienheims vor?
31.08.2026
-
Ist-Besteuerung und Betriebsvermögensvergleich
31.08.2026
-
Verspätungszuschlag auch in Erstattungsfällen möglich
31.08.2026
-
Erweiterte Grundstückskürzung bei unterjährigem Verkauf des letzten Grundstücks
28.08.2026
-
Immobilienübertragung im Scheidungsvergleich
28.08.2026
-
Alle am 27.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
27.08.2026
-
Entstehung junger Finanzmittel i. S. d. ErbStG
27.08.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte
27.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten bei Schenkung von Kommanditanteilen
26.08.2026