Keine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Solidaritätszuschlag
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob die Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung des SolZ für 2012 wegen verfassungsrechtlicher Zweifel aufzuheben ist.
Das FA setzte gegenüber den Eheleuten E den SolZ für 2012 auf 738,04 EUR fest. Nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge von 714,72 EUR verblieb ein Nachzahlungsbetrag von 23,32 EUR, der entrichtet wurde. Die Eheleute legten gegen die Festsetzung Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Zur Begründung verwiesen sie auf den Beschluss des Niedersächsischen FG v. 21.8.2013, 7 K 143/08 (DStRE 2014 S. 543). Mit diesem Beschluss, der das SolZG 2007 betrifft, hat das FG die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem BVerfG vorgelegt. Das Verfahren ist noch beim BVerfG anhängig (Az. BVerfG 2 BvL 6/14).
In dem vorliegenden Verfahren beantragten die Eheleute beim FA die Aufhebung der Vollziehung des SolZ-Bescheids für 2012 und die vorläufige Erstattung des gezahlten SolZ von 738,04 EUR, was das FA ablehnte. Der daraufhin beim FG gestellte Eilantrag hatte dagegen Erfolg. Das FG hob die Vollziehung in voller Höhe auf. Es vertritt die Auffassung, aufgrund der bestehenden verfassungsrechtlichen Zweifel überwiege das Interesse der Eheleute an der Vollziehungsaufhebung das staatliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung. Gegen diesen Beschluss des FG legte das FA Beschwerde zum BFH ein.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dem FG. Er teilt die Auffassung des FA und wies den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des SolZ-Bescheids zurück. Der BFH verweist zunächst auf Urteile, in denen er die Erhebung des SolZ bereits als verfassungsgemäß beurteilt hat (BFH, Urteil v. 21.7.2011, II R 52/10, BStBl 2012 II 2012 S. 43, betr. 2007, und - teilweise inhaltsgleich - BFH, Urteil v. 21.7.2011, II R 50/09, betr. SolZ 2005). Die gegen diese Urteile erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG v. 10.6.2013, 2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11). Da die erneute - noch beim BVerfG anhängige - Vorlage des Niedersächsischen FG v. 21.8.2013, 7 K 143/08, DStRE 2014, 543, auf die sich die Eheleute in dem vorliegenden Eilverfahren berufen, jedoch keine neuen Gesichtspunkte enthält, bezweifelt der BFH schon aus diesem Grund verfassungsrechtliche Bedenken. Allerdings lässt er für den Streitfall die Frage der Verfassungsmäßigkeit dahinstehen. Denn jedenfalls ist das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG gegenüber dem Interesse der Eheleute an einer Vollziehungsaufhebung vorrangig.
Beruhen die Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift, setzt die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung - wegen des Geltungsanspruchs eines formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes - zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Dafür sind die Schwere des Eingriffs für den Steuerpflichtigen einerseits und das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung andererseits gegen einander abzuwägen.
Im Streitfall bejaht der BFH - entgegen der Auffassung des FG - den Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des SolZG. Am Gesetzesvollzug besteht zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung ein öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse überwiegt das Interesse der Eheleute, den SolZ nicht zu entrichten. Denn aufgrund der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes könnten insgesamt erhebliche, eine geordnete Haushaltsführung beeinträchtigende Einnahmeausfälle entstehen. Das gilt insbesondere deshalb, weil Arbeitnehmer die LSt-Anmeldung des Arbeitgebers anfechten könnten und sich gegen den Einbehalt des SolZ vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber wenden könnten. Ebenso wäre eine Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Vorauszahlungsbescheide möglich. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (714,72 EUR) für die Eheleute nur ein zu entrichtender SolZ von 23,32 EUR verblieb und die Zahlung zu keiner signifikanten Belastung führte.
Hinweis
Obwohl der BFH im vorliegenden Fall die Frage der Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich offen gelassen hat, dürfte aus dem Hinweis auf die Urteile zu vorangegangenen Veranlagungszeiträumen (2005, 2007) hinreichend deutlich zu entnehmen sein, dass der BFH auch für den Streitzeitraum 2012 die Verfassungsmäßigkeit wohl nicht ernstlich in Zweifel zieht.
Mit der Aufhebung des stattgebenden FG-Beschlusses durch den BFH ist die Frage der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung für die Praxis entschieden. Weitere Eilanträge sind aussichtslos. Auch Einsprüche erübrigen sich. Denn die Finanzämter sind angewiesen, die Festsetzungen des SolZ ab 2005 im Hinblick auf das Musterverfahren beim BVerfG (2 BvL 6/14) vorläufig durchzuführen (BMF, Schreiben v. 11.4.2016, BStBl 2016 I S. 450).
Die Entscheidung verdeutlicht, dass es bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen nicht auf den im einzelnen Fall streitigen Betrag ankommt, sondern auf die möglichen Auswirkungen einer BFH-Entscheidung auf Parallelfälle. Dieser "Gesamtauswirkung", die wegen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen faktisch zu einer Außerkraftsetzung des Gesetzes mit Einnahmeausfällen in Milliardenhöhe führen könnte, stellt der BFH sodann den im konkreten Fall für die Eheleute maßgeblichen Betrag von (nur) 23,32 EUR gegenüber. Denn die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung beschränkt sich grundsätzlich auf den Betrag, der bei Verminderung um die Steuerabzugsbeträge verbleibt (§ 361 Abs. 2 Satz 4, § 69 Abs. 2 Satz 8, Abs. 3 Satz 4 FGO). Aber auch soweit es um die Erstattung der Steuerabzugsbeträge (714,72 EUR) geht, fehlt es an einer signifikanten Belastung. Den Eheleuten entstehen durch den Gesetzesvollzug keine irreparablen Nachteile.
BFH, Beschluss v. 15.6.2016, II B 91/15, veröffentlicht am 6.7.2016
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Der BFh stellt hier die aufgrund befürchteter massenverfahren möglichen Milliarden-Steuerausfälle dem Nachteil der Eheleute von nur 23 Euro entgegen. Diese Größen sind aber nicht vergleichbar. Das konkrete Verfahren birgt für den fiskus ebenfalls nur ein Risiko von 23 Euro, das eigentlich zu vernachlässigen ist.