Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
Hintergrund: Formwechselnde Umwandlung vom Einzelunternehmen in eine GmbH?
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb vorliegt, wenn ein Einzelunternehmer mit notariell beurkundetem "Umwandlungsbeschluss" erklärt, das Einzelunternehmen werde nach den §§ 190 ff. UmwG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt.
A betrieb unter der Firma AT e.K. ein Einzelunternehmen, zu dem Grundbesitz gehörte. Mit notariell beurkundetem "Umwandlungsbeschluss" vom 20.08.2013 erklärte er, das Einzelunternehmen werde gem. den §§ 190 ff. UmwG formwechselnd in eine GmbH, umgewandelt. In dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass A sämtliche Geschäftsanteile der GmbH "gegen Einbringung des Einzelunternehmens gemäß Sachgründungsbericht" übernimmt. Aus dem Sachgründungsbericht geht hervor, dass "durch die Einbringung der Grundstücke" das gezeichnete Stammkapital weit übertroffen wird. Im September 2013 wurde die GmbH mit der Bemerkung "... entstanden durch formwechselnde Umwandlung der AT e.K. ..." in das Handelsregister eingetragen.
Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 08.08.2017 Grunderwerbsteuer mit der Begründung fest, die GmbH habe am 20.08.2013 Grundbesitz durch Einbringung erworben. Der Erwerbsvorgang unterliege gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
AdV-Antrag wurde vom Finanzamt abgelehnt
Mit dem Einspruch machte die GmbH geltend, sie sei, wie sich auch dem Handelsregister entnehmen lasse, durch identitätswahrenden Formwechsel entstanden. Eine grunderwerbsteuerbare Vermögensübertragung habe nicht stattgefunden. Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grunderwerbsteuerbescheids lehnte das Finanzamt ab.
FG beurteilt den Vorgang als Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH
Der beim FG gestellte AdV-Antrag wurde gleichermaßen abgelehnt. Das FG folgte dem Finanzamt darin, dass ein Formwechsel ausscheide, weil ein Einzelkaufmann nicht zu den in § 191 Abs. 1 UmwG genannten Rechtsträgern gehöre.
Entscheidung: BFH hält die Beschwerde der GmbH für unbegründet
Die gegen die Entscheidung des FG eingelegte Beschwerde hält der BFH für unbegründet. Eine AdV des Grunderwerbsteuerbescheids ist nicht zu gewähren.
Das Finanzamt hat zutreffend einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang angenommen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen. Ein Vertrag, durch den die Verpflichtung begründet wird, Grundstücke auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen, ist im Sinne dieser Vorschrift ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Mit dem "Umwandlungsbeschluss" vom 20.08.2013 und dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag hat sich A bei summarischer Prüfung zur Übereignung des zu seinem Einzelunternehmen gehörenden Grundbesitzes auf die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten verpflichtet. Das ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH, der Bestandteil des notariell beurkundeten Umwandlungsbeschlusses ist. Darin verpflichtet sich A, die Geschäftsanteile der GmbH" gegen Einbringung des Einzelunternehmens gemäß Sachgründungsbericht" zu übernehmen. Mit dem Terminus der "Einbringung" ist die Übertragung der betrieblichen Aktiva und Passiva auf die GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge gemeint.
Weder ein Einzelunternehmen noch der Einzelunternehmer als natürliche Person gehören zu den formwechselnden Rechtsträgern
Ein Formwechsel (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1 UmwG) zeichnet sich dadurch aus, dass an ihm nur ein Rechtsträger beteiligt ist und demgemäß keine Übertragung von Vermögensgegenständen auf einen anderen Rechtsträger stattfindet. Den von A erklärten Formwechsel sieht die Rechtsordnung nicht vor. Weder ein Einzelunternehmen noch der Einzelunternehmer als natürliche Person gehören zu den in § 191 Abs. 1 UmwG aufgeführten formwechselnden Rechtsträgern.
Die Einbringung des Einzelunternehmens in die Antragstellerin ist auch nicht nach § 6a Satz 1 GrEStG n.F. steuerbegünstigt. Die Einbringung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbar und wird damit nicht vom Anwendungsbereich des § 6a Satz 1 GrEStG n.F. erfasst. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids ergeben sich auch nicht daraus, dass § 23 Abs. 12 GrEStG n.F. die Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG n.F. rückwirkend auf Erwerbsvorgänge anordnet, die nach dem 06.06.2013 verwirklicht werden. Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG n.F. ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Hinweis: Text der Eintragung im Handelsregister kommt keine Bedeutung zu
Ohne Bedeutung für die Besteuerung ist der Umstand, dass die Antragstellerin mit der Bemerkung "... entstanden durch formwechselnde Umwandlung der AT e.K. ..." in das Handelsregister eingetragen wurde.
BFH Beschluss vom 22.11.2018 - II B 8/18 (veröffentlicht am 12.12.2018)
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
356
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
311
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
282
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
260
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
227
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
199
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1941
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
157
-
Teil 1 - Grundsätze
155
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
155
-
Alle in der KW 9 veröffentlichten Entscheidungen
26.02.2026
-
Erledigungsgebühr nach RVG
26.02.2026
-
Entscheidungsvorschau des BFH für 2026
25.02.2026
-
Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Wohnmobils
25.02.2026
-
Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers
25.02.2026
-
Teilentgeltliche Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter
23.02.2026
-
Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage
23.02.2026
-
Steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen
23.02.2026
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
20.02.2026
-
Alle am 19.2.2026 veröffentlichten Entscheidungen
19.02.2026