Kein Grundsteuererlass bei Sanierung eines baufälligen Denkmals
Vor dem VG Koblenz wurde folgender Fall verhandelt: Im Jahr 2012 erwarb der Kläger ein Grundstück, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist. Er sollte für das Kalenderjahr 2022 Grundsteuer B i. H. von 110,60 EUR bezahlen. Der Kläger stellte den Antrag auf Erlass der Grundsteuer, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, die Unrentabilität des Gebäudes wäre nicht hinreichend belegt worden.
Denkmalschutzbedinge Sanierungsmaßnahmen
Der Kläger wehrte sich hiergegen und begründete, er habe denkmalschutzbedinge Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Er gab an, dass er ohne die Denkmaleigenschaft das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet hätte. Außerdem seien Rückstellungen für weitere Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Der Kläger erklärte, er hätte aus Rentabilitätsgründen überwiegend Eigenleistungen erbracht. Inzwischen könne er Mieteinnahmen in angemessener Höhe erzielen, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.
Voraussetzungen für Grundsteuererlass lassen nicht vor
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz nicht vorliegen. Demnach ist ein Erlass nur vorgesehen für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Dies sei im aktuellen Fall nicht gegeben.
VG Koblenz, Urteil v. 25.6.2024, 5 K 172/24.KO, veröffentlicht am 8.7.2024
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