Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen

Im Streitfall hatte die Familienkasse im März 2011 vom Kläger Kindergeld in Höhe von 5.484 Euro zurückgefordert. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Kläger darauf hinwies, dass er binnen eines Monats Einspruch gegen den Bescheid einlegen kann. Angefügt war zudem folgender Hinweis: "Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte unverzüglich an das regionale Forderungsmanagement...".
Der Kläger meldete sich erst im August 2011 bei der Familienkasse, nachdem er eine Mahnung erhalten hatte. Die Familienkasse war der Auffassung, der Einspruch des Klägers sei verspätet und damit unzulässig. Dem ist der 3. Senat des FG Münster jetzt entgegen getreten. Er erachtet die Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkasse als irreführend. Die ergänzenden Hinweise in unmittelbarem Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung führten zur Mehrdeutigkeit der Belehrung selbst. Hierdurch sei die Möglichkeit des Klägers, den Inhalt der Belehrung richtig zu verstehen und rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist Einspruch einzulegen, beeinträchtigt, denn die Ergänzung verkehre die zuvor erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in ihr Gegenteil. Die Belehrung sei mithin fehlerhaft und der Einspruch gem. § 356 Abs. 2 AO innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Bescheides zulässig. Der 3. Senat sah den Einspruch des Klägers als zulässig und die Klage als begründet an.
Auch eine weitere Entscheidung des 3. Senates vom gleichen Tag (Az. 3 K 3794/13 Kg) betrifft die Rechte der Kindergeldberechtigten. Der Senat hat klargestellt, dass die Familienkasse vor einer Entscheidung über einen Einspruch, den sie wegen Verspätung für unzulässig hält, rechtliches Gehör gewähren muss. Dies sei erforderlich, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Fristberechnung zu überprüfen bzw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Verwerfe die Familienkasse - wie im Streitfall - den aus ihrer Sicht verspäteten Einspruch ohne vorherige Anhörung als unzulässig, verstoße sie gegen den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und führe zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung.
FG Münster, Urteil v. 9.1.2014, 3 K 742/13 Kg, AO
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