Anders als bei der früheren Ansparrücklage erfolgt die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags außerhalb der Bilanz.

Sofern die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sind, können Freiberufler, Unternehmer, Landwirte und Gesellschaften bis zu 40 % der voraussichtlichen Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines gebrauchten oder neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens außerbilanziell gewinnmindernd abziehen.

Das später angeschaffte Wirtschaftsgut muss voraussichtlich mindestens noch ein Jahr nach dem Investitionsjahr im Betrieb verbleiben und fast ausschließlich (= mehr als 90 %) betrieblich genutzt werden. Dabei zählt die Finanzverwaltung beim Pkw die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit zur betrieblichen Nutzung.

Hinweis: Der Investitionsabzugsbetrag wird betriebs- und nicht personenbezogen gebildet und es kommt somit auf den jeweiligen steuerlichen abzugrenzenden Betrieb an. Personen mit mehreren Betrieben können den Abzugsbetrag und dessen Höchstbeträge daher mehrfach nutzen (Niedersächsisches FG, Urteil v. 3.11.2011, 11 K 435/10). Für das Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften kann der Betrag nicht mit der Zahl der Gesellschafter multipliziert werden.

Ausreichend für die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags ist bereits, das geplante Investitionsgut seiner Funktion nach zu benennen.

Der gewinnmindernde Ansatz für eine begünstigte Investition kann nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass nach Verwaltungsmeinung keine Aufstockung des Abzugsbetrags in einem späteren Jahr möglich ist (BMF, Schreiben v. 19.5.2009, IV C 6 - S 2139-b/07/10002). Hat der Selbstständige den Kaufpreis zu niedrig kalkuliert, kann er das im Folgejahr also nicht nach oben korrigieren.

Hinweis: Das Niedersächsischen FG sieht dies anders und hält eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags im nachfolgenden Veranlagungszeitraum für zulässig (Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.7.2010, 16 K 116/10). Selbstständige sollten sich diese Option offen halten, hierzu ist eine Revision unter X R 25/10 beim BFH anhängig.

Eine spätere Änderung des ursprünglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags im Abzugsjahr ist möglich, soweit der Steuerbescheid noch offen ist.

Wurde der Investitionsabzugsbetrag angesetzt und die geplante Investition durchgeführt, ergeben sich für den Steuergewinn folgende drei Auswirkungen:

  1. Der Gewinn erhöht sich um 40 % der angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens aber um den abgezogenen Abzugsbetrag.
  2. Die durch die Hinzurechnung eintretende Gewinnerhöhung wird dadurch kompensiert, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts in Höhe des Hinzurechnungsbetrags gewinnmindernd herabgesetzt werden. Die so geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen.
  3. Als weitere Abschreibung kann zunächst die lineare AfA entsprechend der Nutzungsdauer oder beim Erwerb vor 2011 wahlweise die degressive Abschreibung mit maximal 25 % vorgenommen werden. Zusätzlich kann in beiden Fällen eine Sonder-AfA von 20 % geltend gemacht werden.

Beispiel: In der Steuererklärung für 2009 wurde der voraussichtliche Kauf einer Maschine für 50.000 EUR "angemeldet". Die Anschaffung erfolgte im Januar 2012 zu diesem Preis (ohne Umsatzsteuer), die Nutzungsdauer der Maschine beläuft sich auf 4 Jahre.

EUR

Gewinnminderung 2009 (40 % von 50.000 EUR)

- 20.000

2012: Hinzurechnung des 2009 abgezogenen Betrags

+ 20.000

Minderung der Anschaffungskosten (AfA-Bemessungsgrundlage 30.000 EUR)

- 20.000

Jahresübergreifende Gewinnauswirkung

0

lineare AfA 25 % von 30.000 EUR

- 7.500

Sonder-AfA 20 % von 30.000 EUR

- 6.000

Gewinnminderung 2012 insgesamt

- 13.500

Hinweis: Ein bereits vor Betriebseröffnung gewinnmindernd in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag wirkt sich gewerbesteuerlich nicht aus. Die gewinnerhöhende Hinzurechnung nach der Betriebseröffnung unterliegt zwar der Gewerbesteuer, wird aber auf Antrag zur Vermeidung von Härten aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht in den Gewerbeertrag einbezogen, soweit die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags den Gewerbeertrag nicht gemindert hat (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26.1.2011).

Praxis-Tipp: Um für Käufe zwischen 2012 und 2014 den sofortigen Betriebsausgabenabzug für GWG zu sichern, sollte im Jahresabschluss 2011 der Investitionsabzugsbetrag für Anschaffungskosten von bis zu 683 EUR genutzt werden. Dann werden beim Erwerb die Anschaffungskosten um 40% herabgesetzt.

Beispiel: Für Anschaffungskosten von 680 EUR wird in 2011 ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen, sodass 272 EUR den Gewinn mindern. Beim Kauf verringern sich die Anschaffungskosten um 272 EUR, sodass für die verbleibenden 408 EUR der sofortige Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden kann.

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