Anwendung | Gewinnermittlungsart durch Betriebsvermögensvergleich und durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, nicht hingegen bei Durchschnittssätzen in der Land- und Forstwirten gem. § 13a EStG und bei Tonnagebesteuerung für Handelsschiffe gem. § 5a EStG. |
Personenkreis | Stpfl. aller Rechtsformen - Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften, Betriebs- und Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung, Organträger und -gesellschaft bei einer Organschaft und Gemeinschaften |
Gültigkeit | Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.8.2007 enden und bei selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 |
Inanspruchnahme | Gewinnminderung außerhalb der Bilanz, auch wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht |
Ausschluss | Kein Abzug, wenn absehbar ist, dass der Betrieb aufgegeben oder veräußert wird und nicht als „Restbetrieb” fortgeführt wird |
Höchstbetrag | bis zu 200.000 EUR |
Begünstigte Wirtschaftsgüter | abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, gebraucht und neu, nicht aber immaterielle Wirtschaftsgüter, Finanzanlagen oder Güter, die mit dem Grund und Boden, Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. |
Betriebsgrößenmerkmal Bilanz | 2007, 2008 und ab 2011: 235.000 EUR 2009 und 2010: 335.000 EUR |
Betriebsgrößenmerkmal Überschuss Freiberufler | 2007, 2008 und ab 2011: 100.000 EUR 2009 und 2010: 200.000 EUR |
Betriebsgrößenmerkmal Wirtschaftswert Landwirt | 2007, 2008 und ab 2011: 125.000 EUR 2009 und 2010: 175.000 EUR |
Existenzgründer | Keine Sonderprivilegien |
Investitionszeitraum | in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden 3 Wirtschaftsjahren |
Nutzung | Mehr als 90 % betrieblich |
Dokumentation | Funktion in Stichworten und voraussichtlicher Erwerbszeitpunkt sowie zusätzliche Bedingungen bei Betriebseröffnung und wesentlicher Betriebserweiterung |
Folgen bei Anschaffung | Gewinnerhöhung um Investitionsabzugsbetrag Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage Gewinnauswirkung 0 |
Folgen bei Nicht-Investition | Rückwirkende Gewinnerhöhung im Jahr der Inanspruchnahme (mit Steuerverzinsung) |
Andere Gründe für Rückgängigmachung | Das erworbene Wirtschaftsgut ist nicht begünstigt, oder nicht funktionsgleich mit dem geplanten Gut, die Verbleibens- und Nutzungsfristen im Betrieb werden nicht eingehalten oder es erfolgt eine schädliche Verwendung durch eine mindestens 10%ige Privatnutzung |
Sonder-AfA | Sie ist pro Jahr in voller Höhe und nicht nur zeitanteilig in Anspruch zu nehmen. Die Sonder-AfA kann berücksichtigt werden, sobald Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Für den Beginn der AfA ist es nicht erforderlich, dass das gelieferte bewegliche Anlagegut bereits eingesetzt wird. Die Sonder-AfA darf von den Beteiligten an Personengesellschaft oder Gemeinschaft nur einheitlich vorgenommen werden. Das bedeutet einheitliche AfA-Methode und einheitlicher -Satz sowie kein Verzicht durch einzelne Beteiligte. |
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Richard Hermann
10.05.2016 17:48 Uhr
Ich habe da ein wenig weitergedacht und meine Frage wäre an der Stelle:
Wie sieht es aus, wenn ich den Investitionsabzubetrag nicht effektiv (monetär) nutze, sondern für die Anschaffung des Gutes ein Dahrlen aufnehmen würde?
Explizit: PKW-Kauf mit einer Finanzierung und nicht "Barkauf"?