Infrastrukturelle Leistungen einer Gemeinschaftspraxis an einzelne Ärzte
Sachverhalt:
In der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haben sich 4 Ärzte zum Betrieb einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen. Die Praxisräume waren angemietet worden. 2004 schloss die GbR mit Dr. G. einen Praxisgemeinschaftsvertrag. Danach war Dr. G. berechtigt, die Räume, das nichtärztliche Personal und die medizinischen Geräte der Gemeinschaftspraxis - gegen Übernahme von 20 % der Gesamtkosten der Praxis - zu nutzen. Für die Geschäftsführung der Praxisgemeinschaft durch den Geschäftsführer der Gemeinschaftspraxis zahlte Dr. G. eine monatliche Pauschale. Die Gemeinschaftspraxis einerseits und Dr. G. andererseits übten ihre Tätigkeit nach außen hin jeweils in eigenem Namen aus.
Die Klägerin ging von der Nichtsteuerbarkeit der Überlassung zwischen der Gemeinschaftspraxis und Dr. G. aus, da ein Leistungsaustausch nicht erfolgt sei.
Entscheidung:
Nach Auffassung des Niedersächsischen FG hat nach dem Wortlaut der o.g. Vereinbarung die klagende GbR (und nicht die Praxisgemeinschaft) an Dr. G steuerbare und auch steuerpflichtige Leistungen erbracht. Diese vertragliche Regelung entspricht auch der wirtschaftlichen Gegebenheit, da die Gemeinschaftspraxis (und nicht die Praxisgemeinschaft) Mieterin der Praxisräume, Leasingnehmerin der medizinischen Geräte etc. war. Nur die GbR hatte das Nutzungsrecht über Räume, Geräte und Inventar bzw. das Direktionsrecht gegenüber dem nichtärztlichen Personal. Entsprechend schuldete Dr. G den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten nicht der Praxisgemeinschaft, sondern der Gemeinschaftspraxis.
Die Leistung der klagenden Gemeinschaftspraxis ist auch nicht nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 2004 (jetzt § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) umsatzsteuerfrei. Die entgeltliche Überlassung medizinischer Geräte, von Praxisräumen oder von Personal stellt keine Heilbehandlung dar.
Die Leistungen der Klägerin sind auch nicht nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG 2004 (jetzt § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) steuerfrei. Danach sind auch sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Ärzte sind, gegenüber ihren Mitgliedern steuerfrei, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung einer Heilbehandlung dienen. Die Voraussetzungen dieser Befreiungsvorschrift sind nicht erfüllt, da der Kläger zwar Mitglied der Praxisgemeinschaft, nicht jedoch der Klägerin ist, die die Leistungen erbracht hat. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt kommt nicht in Betracht (vgl. BFH, Beschluss v. 24.9.2004, V B 177/02, BFH/NV 2005 S. 258).
Praxishinweis:
Die gegen das Urteil des Niedersächsischen FG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss v. 29.10.2013 (Az. V B 58/13) zurückgewiesen. Zur Vermeidung der Steuerpflicht der Überlassung empfiehlt sich,
- die zusätzlich entstandene Praxisgemeinschaft als neue Mieterin der Räume, Leasingnehmerin der medizinischen Geräte bzw. als Arbeitgeber des Personals auftreten zu lassen (anstatt der Gemeinschaftspraxis) oder
- dass Dr. G als Gesellschafter der schon bestehenden Praxisgemeinschaft beitritt (ohne Gründung einer zusätzlichen Gemeinschaftspraxis).
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