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Niedersächsisches FG Urteil vom 11.04.2013 - 5 K 159/12

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vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung heilberuflicher Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur umsatzsteuerfreien Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG.
  2. Infrastrukturelle Leistungen von einem Arzt oder einer ärztlichen Gemeinschaft an einen anderen Arzt zur unmittelbaren Durchführung ärztlicher Leistungen fallen nicht unter die Regelung des § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG.
  3. Die entgeltliche Überlassung medizinischer Geräte, von Praxisräumen oder von Personal fällt nicht unter die umsatzsteuerfreie Heilbehandlung i. S. des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG.
 

Normenkette

UStG 1999 § 4 Nr. 14

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.10.2013; Aktenzeichen V B 58/13)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich eine Ärztin und drei Ärzte zum Betrieb einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen haben.

Die Praxisräume in H., waren von einer X-GbR angemietet worden.

Am 22.04.2004 schloss die Klägerin mit Dr. G. mit Wirkung zum 01.01.2004 einen Praxisgemeinschaftsvertrag.

Zweck der Gemeinschaft war nach § 1 des Vertrages die gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten und des Inventars, sowie die gemeinsame Nutzung der technischen Betriebsführung und der medizinischen Geräte sowie des gemeinsamen Personals.

Nach § 2 und 4 sollte die Gemeinschaftspraxis einerseits und Dr. G. andererseits ihre Tätigkeit nach Außen hin jeweils in eigenem Namen ausüben.

Nach § 6 des Vertrages war Dr. G. berechtigt, die Räumlichkeiten der Gemeinschafspraxis zu nutzen, die Dienste des nichtärztlichen Personals der Gemeinschaftspraxis in Anspruch zu nehmen und die in der Gemeinschaftspraxis vorhandenen medizinischen Geräte zu nutzen (§ 10).

Als Gegenleistungen hat Dr. G. 20 % der anfallenden Gesamtkosten der Praxis zu tragen. Hinsichtlich der Geschäf...

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