Hinzuschätzung aufgrund von Buchführungsmängeln
Worum ging es in dem Urteilsfall? Der Kläger betrieb einen Kiosk mit Lotto-Annahmestelle. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. In den Streitjahren nutzte der Kläger eine elektronische Registrierkasse. Er fertigte handschriftliche Kassenberichte, in denen er die Einnahmen bestimmter Warengruppen erfasste. Die Lottoeinnahmen wurden über eine gesonderte Kasse erfasst, die mit der Lottogesellschaft direkt verbunden war.
Feststellung von Buchführungsmängeln
Im Rahmen einer Betriebsprüfung rügte das Finanzamt die Buchführung des Klägers als nicht ordnungsgemäß. Es lägen nur verdichtete Summenbuchungen vor. Kassendaten und eine Verfahrensdokumentation seien nicht vorgelegt worden. Aufgrund dieser Mängel setzte der Prüfer eine Sicherheitszuschlag von 5 % fest. Gegen die geänderten Steuerbescheide erhob der Kläger einen erfolglosen Einspruch.
Hinzuschätzung nicht zu beanstanden
Der Kläger hatte allerdings auch beim zuständigen FG Düsseldorf keinen Erfolg. Dieses wies die Klage als unbegründet ab.
Es urteilte, dass das Finanzamt aufgrund der Mängel in der Buchführung zur Schätzung befugt war und auch die Hinzuschätzung von 5 % nicht zu beanstanden ist.
Die Buchführung des Klägers habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Insbesondere habe der Kläger keine Anleitung zur Kassenbedienung und Kassenprogrammierung sowie Programmierungsprotokolle vorgelegt. Eine lückenlose Dokumentierung der Kassenprogrammierung sei erforderlich, damit von einer formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ausgegangen werden könne. Auch wurden die Tagesendsummenbons nicht lückenlos vorgelegt.
Hinsichtlich der Höhe der Hinzuschätzung sei die Schätzung ebenfalls zutreffend erfolgt. Ein interner Betriebsvergleich in Form einer Nachkalkulation komme hier nicht in Betracht, da eine solche aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Preislisten oder Warenumsatzberichte liegen nicht vor. Auch ein äußerer Betriebsvergleich anhand der amtlichen Richtsatzsammlungen sei hier nicht möglich gewesen. Insofern sei es also angemessen gewesen, eine Schätzung mittels eines Unsicherheitszuschlags durchzuführen.
Prüfung von kleinen Unternehmen
Die Entscheidung zeigt die Schwierigkeiten auf, die das Finanzamt bei der Prüfung von kleinen Unternehmen bestimmter Branchen oftmals hat. Die Buchführung dieser Unternehmen ist – aus welchen Gründen auch immer – nicht ordnungsgemäß. Hat ein solches Unternehmen das "Pech", von einer Betriebsprüfung "betroffen" zu sein, kommt oft das böse Erwachen. Das Finanzamt schätzt aufgrund von Mängeln in der Buchführung Umsätze hinzu. Dabei hat das Finanzamt die Schätzungsmethode anzuwenden, die zu dem wahrscheinlichsten Ergebnis führt.
Regelmäßig wird das Finanzamt hierbei einen inneren Betriebsvergleich durchführen, also bestimmte Umsätze oder Umsatzgruppen nachkalkulieren oder einen äußeren Betriebsvergleich anwenden. Dies geschieht, indem eine Anwendung der regelmäßig veröffentlichten Richtsatzsammlungen erfolgt. Das geprüfte Unternehmen wird mit anderen Unternehmen der gleichen Branche hinsichtlich des wahrscheinlichen Rohgewinns verglichen. Diese Richtsatzsammlungen sind zwar in der letzten Zeit in die Kritik geraten und derzeit auch Gegenstand eines BFH-Verfahrens, doch ist ihre Anwendung immer noch gängige Praxis.
Sicherheitszuschlag
Was aber, wenn die Mängel in der Buchführung so groß sind, dass beide Methoden nicht zu einem sinnvollen Ergebnis führen? Dann kommt, wie das Finanzgericht erläutert, eine Hinzuschätzung eines angemessenen Sicherheitszuschlags in Betracht. Da nach Ansicht des BFH ein Sicherheitszuschlag bis zu 20 % der erklärten Umsätze betragen kann (vgl. BFH, Beschluss v. 10.5.2012, X B 71/11), ist der Kläger hier offenbar noch ganz gut weggekommen.
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
585
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
394
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
367
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
336
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
257
-
Anschrift in Rechnungen
255
-
Teil 1 - Grundsätze
239
-
5. Gewinnermittlung
211
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
207
-
Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
05.12.2025
-
Kein IAB für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
05.12.2025
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks
01.12.2025
-
Festsetzungsfrist beginnt erst mit Erklärungseinreichung
01.12.2025
-
Keine Umsatzsteuerfreiheit für private Kampfsportschule mit Gewinnerzielungsabsicht
28.11.2025
-
Neue anhängige Verfahren im November 2025
28.11.2025
-
Alle am 27.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.11.2025